Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen - KMU nicht ausreichend berücksichtigt
Der Bundestag hat am 27. Juni den Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. DER MITTELSTANDSVERBUND kritisiert, dass der Schutz vor Abmahnungen auf den privaten Bereich begrenzt und kleine und mittlere Unternehmen nicht ausreichend berücksichtigt werden.
04.07.2013
Berlin, 04.07.2013 — Der Bundestag hat am 27. Juni den Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet (BT-Drs. 17/13057, 17/13429). Das Gesetz soll den Verbraucherschutz in verschiedenen Bereichen verbessern. Die Abmahngebühr im Bereich der Urheberrechtsverstöße wird auf einen Betrag von 155,30 Euro für die erste Abmahnung begrenzt. Die Begrenzung erfolgt über die Festschreibung eines Streitwerts von maximal 1.000 Euro. Neben dem Schutz der Verbraucher soll der Anreiz, Abmahnungen zur Gewinnerzielung auszusprechen, reduziert werden. Bei Klagen gegen Verbraucher wegen der Verletzung von Urheberrechten kann eine Klage nur noch am Wohnsitz des Beklagten erfolgen. Die freie Wahl des für den Kläger "günstigsten" Gerichts wird hierdurch ausgeschlossen (sog. "fliegender" Gerichtsstand).
Durch das Textformerfordernis bei Gewinnspieldiensten sollen Verbraucher davor geschützt werden, am Telefon langfristige Verträge abzuschließen, ohne sich dessen wirklich bewusst zu sein.
Zudem wird der Bußgeldrahmen für unzulässige Werbeanrufe erhöht. Die Bußgelder steigen von 50.000 Euro auf maximal 300.000 Euro. Diese gelten nicht nur für Anrufe von natürlichen Personen, sondern in Zukunft auch für automatisierte Anrufe. Inkassounternehmen sind nach dem Gesetz verpflichtet, mitzuteilen, für wen die Forderung geltend gemacht wird, worauf sie beruht und wie sich die Inkassokosten zusammensetzten. Zudem wird die Höhe der Kosten auf die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten beschränkt.Neben den oben genannten Kernthemen wurden noch weitere Rechtsänderungen beschlossen. So wird der Verbraucherbegriff des § 13 BGB erweitert. Verbraucherrecht ist danach auch bei überwiegend privater Nutzung anzuwenden. Die Regelung zu Haustürgeschäften wird in eine Regelung zu Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen geändert. Zudem werden - neben weiteren Neuregelungen - der Verbrauchsgüterkauf auf Dienstleistungen ausgeweitet und die Informationspflichten für den stationären Handel erweitert (z. B. Information über die wesentlichen Eigenschaften einer Sache).
Grundsätzlich ist das Gesetz, das durch verschiedene Regelungen den Versuch unternimmt, den finanziellen Anreiz für den Abmahnenden deutlich zu verringern und die Position des Abgemahnten gegenüber einem missbräuchlichen Abmahnenden stärkt, zu begrüßen. Dies gilt insbesondere auch für die Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen. Im Interesse von kleineren und mittleren Handelsbetrieben, aber auch der Verbraucher, ist der Gesetzentwurf daher prinzipiell zu begrüßen.
Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ist es allerdings zu bedauern, dass der Schutz vor Abmahnungen auf den privaten Bereich begrenzt wurde. Gerade Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen des Handels und Handwerks sind ebenfalls "Opfer" derartiger Machenschaften von Abmahnenden. Auch sie müssten geschützt werden, wenn ein einmaliger und verhältnismäßig gering anzusiedelnder Verstoß gegen insbesondere Urheberrechtsregelungen vorliegt. Dafür wird sich DER MITTELSTANDSVERBUND auch in Zukunft einsetzen.