Gelangensbestätigung: Weitere Vereinfachungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vorgelegt. Durch die erneute Überarbeitung sollen Kritikpunkte der Wirtschaft berücksichtigt und die in dem geplanten Anwendungsschreiben vorgesehenen Erleichterungen rechtlich abgesichert werden. Die Änderungen sollen zum 1. Juli 2013 in Kraft treten.
26.10.2012
Köln, 22. Oktober 2012. Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vorgelegt. Durch die erneute Überarbeitung sollen Kritikpunkte der Wirtschaft berücksichtigt und die in dem geplanten Anwendungsschreiben vorgesehenen Erleichterungen rechtlich abgesichert werden. Die Änderungen sollen zum 1. Juli 2013 in Kraft treten.
Der Hintergrund: Durch die „zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 02. Dezember 2011 wurden unter anderem die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 01.01.2012 geändert. Die bisher für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweismöglichkeiten wurden damit abgeschafft und durch die sog. Gelangensbestätigung ersetzt (wir berichteten). In der Praxis hatte dies zu Anwendungsschwierigkeiten und Protesten aus der Wirtschaft sowie von Verbänden geführt.
Mit der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die nun im Referentenentwurf des BMF vorliegt, sollen weitere Nachweismöglichkeiten geschaffen werden, um den betroffenen Unternehmen eine einfache und sichere Nachweisregelung zu ermöglichen (§ 17a UStDV). Zudem wird klargestellt, dass bis zum Inkrafttreten dieser neuen Regelungen die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Nachweismöglichkeiten weiterhin angewendet werden können, um einen verträglichen Übergang für die Unternehmer zu ermöglichen (§ 74a UStDV).
Der Verordnungsentwurf besagt u.a., dass der Unternehmer den Nachweis (insbesondere den über das Gelangen des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet) mit allen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen kann, aus denen sich das Gelangen des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar ergibt. Die sog. Gelangensbestätigung gilt damit nur noch als eine mögliche Form des Belegnachweises. Gleiches gilt auch für die in § 17a Abs. 3 UStDV aufgeführten Belege, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung die Steuerbefreiung einer inngemeinschaftlichen Lieferung nachweisen kann.
Damit wird zwar auch in Zukunft grundsätzlich an der Gelangensbestätigung festgehalten, gleichzeitig werden aber Alternativen und Vereinfachungen angeboten, die den Umgang mit ihr erleichtern sollen. Den Referentenentwurf können Sie hier herunterladen.