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Gelangensbestätigung: Übergangsfrist erneut verlängert

Um im EU-Binnenhandel die Mehrwertsteuerbefreiung geltend zu machen, müssen Exporteure seit Januar 2012 die so genannte "Gelangensbestätigung" des Abnehmers vorlegen. Aufgrund anhaltender Proteste der Wirtschaftsverbände wurde die Nichtbeanstandungsregelung nun erneut verlängert.

08.06.2012

Berlin, 5. Juni 2012. Um im EU-Binnenhandel die Mehrwertsteuerbefreiung geltend zu machen, müssen Exporteure seit Januar 2012 die so genannte „Gelangensbestätigung“ des Abnehmers vorlegen. Als Reaktion auf die anhaltende Kritik der Wirtschaftsverbände (wir hatten berichtet) hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 1. Juni 2012 nun eine nochmalige Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung herausgegeben. Die Unternehmen können dem Schreiben zu Folge bis zum Inkrafttreten einer erneuten Änderung des § 17a UStDV die bisherige Nachweisführung unverändert fortführen. Damit soll die zeitliche Möglichkeit geschaffen werden, vereinfachende Regelungen — wie sie der überarbeitete Entwurf für ein Anwendungsschreiben vorsieht — rechtlich abzusichern.
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