"Gelangensbestätigung" im EU-Binnenhandel: Schonfrist bis Ende Juni 2012 verlängert
Seit Januar 2012 sollen Exporteure eine „Gelangensbestätigung“ des Abnehmers vorlegen, um im EU-Binnenhandel die Mehrwertsteuerbefreiung geltend zu machen. Aufgrund starker Proteste der Wirtschaft wurde die Nichtbeanstandungsregelung nun bis Ende Juni 2012 verlängert. DER MITTELSTANDSVERBUND spricht sich entschieden gegen die neuen Nachweispflichten aus, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten.
10.02.2012
Obwohl die Bundesregierung dem Ziel des Bürokratieabbaus nach eigener Angabe eine hohe Priorität einräumt, wirkt das Bundesfinanzministerium dieser notwendigen Zielsetzung mit neuen Belegnachweispflichten bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen derzeit entgegen. Gemeint ist die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ (BGBl. 2011 I, 2416), die Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) hat. Sie zieht eine erhebliche Mehrbelastung der Unternehmen nach sich. Vor allem mittelständische Firmen werden mit erhöhtem Mehraufwand und hohen Kosten zu kämpfen haben.
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bst. b i. V. m. § 6a UStG umsatzsteuerfrei. Möchte ein Unternehmen diese Steuerbefreiung für sich in Anspruch nehmen, müssen die Voraussetzungen des § 6a UStG nachgewiesen werden. Dies geschieht durch die in den §§ 17a, 17c UStDV genannten Buch- und Belegnachweise. Hier hat die Bundesregierung eine grundlegende Änderung zum 01. Januar 2012 beschlossen, der durch den Bundesrat am 25.11.2011 zugestimmt wurde.
Bis Ende 2011 genügte es bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn ein deutsches Unternehmen dem Finanzamt eine Bestätigung des Spediteurs über die Lieferung des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorlegte, um zu belegen, dass die Ware Deutschland verlassen hat. Hiermit waren die Anforderungen des § 17a UStDV a.F. erfüllt und das Produkt konnte exportiert werden, ohne dem Kunden die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Nach der neuen Fassung des § 17a der UStDV, die seit dem 01.01.2012 gilt, genügt dieser Nachweis nicht mehr, um die Steuerfreiheit zu sichern.
Seit dem 01.01.2012 muss der Unternehmer neben einem Doppel der Rechnung eine sogenannte „Gelangensbestätigung“ vorlegen (§ 17 a Abs. 2 UStDV n. F.). Dies ist eine Bestätigung des Abnehmers, die nachweisen soll, dass der gelieferte Gegenstand tatsächlich in den Bestimmungsmitgliedsstaat gelangt ist. Der Abnehmer im Gemeinschaftsgebiet muss damit bei der Nachweiserbringung für den liefernden Unternehmer gegenüber den deutschen Finanzbehörden mitwirken. Bei Versendungsfällen gibt es in § 17a Abs. 2 S. 2 UStDV n.F. zwar eine Vereinfachung, die besagt, dass diese Gelangensbestätigung auch gegenüber dem Spediteur abgegeben werden kann. Der leistende Unternehmer muss in diesem Fall aber eine schriftliche Bestätigung des Spediteurs besitzen, dass dieser über den Beleg verfügt und der Beförderer muss ihn auf Verlangen beim Finanzamt vorweisen können. Da der deutsche Unternehmer die Beweislast trägt, muss er für eventuell pflichtwidriges Verhalten des Spediteurs einstehen.
Die Buchnachweise nach § 17c UStDV wurden von Soll-Vorschriften („Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen: …“, § 17c Abs. 2 UStDV a.F.) zu Muss-Vorschriften („Der Unternehmer hat Folgendes aufzuzeichnen: …, § 17c Abs. 2 UStDV n.F.). Auch hierdurch kann es zu erheblichen Mehrbelastungen in Unternehmen kommen.
Auf Grund der starken Gegenwehr hat das Bundesfinanzministerium im Rahmen seines Schreibens vom 09. Dezember 2011 eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. März 2012 eingeräumt, in der weiterhin die Rechtslage vor dem 31.12.2011 angewendet werden darf. Diese Frist wurde nun wegen der weiterhin andauernden starken Proteste um weitere drei Monate bis zum 30. Juni 2012 verlängert. Ein entsprechendes offizielles BMF-Schreiben wurde in dieser Woche bereits herausgegeben (LINK). Ein endgültiges Schreiben zur Gelangensbestätigung und den Auswirkungen auf den Warenverkehr innerhalb der EU wird sich voraussichtlich noch verzögern, da noch viele Punkte einer Klärung bedürfen.
DER MITTELSTANDSVERBUND sieht die Änderungen der UStDV als ungeeignet, um Rechtssicherheit zu schaffen oder dem Umsatzsteuerbetrug entgegenzuwirken. Neben einer allgemeinen Gefährdung der deutsche Exportstärke sind vor allem kleine und mittlere Unternehmen in Gefahr, die zum Teil keine personellen und finanziellen Kapazitäten haben, um bei Abnehmern im EU-Ausland die Ausstellung bzw. Unterzeichnung der Gelangensbestätigung durchzusetzen. Damit ist die Steuerfreiheit der Exporte für die Firmen bedroht.
Wesentlich sinnvoller wäre ein EU-weites Umsatzsteuersystem für den inngemeinschaftlichen Warenverkehr, für das sich DER MITTELSTANDSVERBUND seit langem in Brüssel stark macht. Bis es soweit ist, kann als Second-best-Lösung der Informationsfluss zwischen den Steuerbehörden verbessert werden, um betrügerische Aktivitäten einzudämmen.