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Gelangensbestätigung: Fristende rückt näher

Nach langen Diskussionen hat der Bundesrat am 22. März die Neuregelung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beschlossen. Ab 1. Oktober werden Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen neu geregelt. Das Bundesfinanzministerium bemüht sich um Praxistauglichkeit.

16.08.2013

Berlin, 01.08.2013 — Nach langen Diskussionen um die sogenannte Gelangensbestätigung hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verabschiedet. Ab 1. Oktober werden die Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen neu geregelt. Bis dahin können die die bis Ende 2011 geltenden Nachweise weiterhin verwendet werden.

Das Bundesfinanzministerium hat nun ein Schreiben im Entwurf veröffentlicht, das weitere Klarstellungen und Erleichterungen für die Wirtschaft enthält.

Der Hintergrund: Durch die "zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" vom 02.12.2011 wurden unter anderem die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 01.01.2012 geändert. Die bisher für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweismöglichkeiten wurden damit abgeschafft und durch die sog. Gelangensbestätigung ersetzt. In der Praxis hatte dies zu Anwendungsschwierigkeiten und Protesten aus der Wirtschaft geführt. Auch DER MITTELSTANDSVERBUND hat die Neuregelung vehement kritisiert.

Mit der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wurden weitere Nachweismöglichkeiten geschaffen, um den betroffenen Unternehmen eine einfache und sichere Nachweisregelung zu ermöglichen. Die Nachweispflichten ändern sich nach Ablauf der Übergangsfrist am 1. Oktober. Mit dem aktuellen Entwurf eines Schreibens zu den im März geänderten §§ 17a, 74a UStDV bietet das BMF der Wirtschaft nun weitere Erleichterungen an.

Zum einen wird klargestellt, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit den in der der UStDV aufgezählten Nachweismöglichkeiten führen muss. Der Unternehmer kann den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln führen, die das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft darlegen.

Zudem wird für einen großen Teil der normierten Alternativnachweise die elektronische Übermittlungsmöglichkeit (z.B. per E-Mail, Computer-Telefax, Web-Download oder EDI) eingeführt.

Außerdem erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass die q uartalsweise Abgabe der Sammelbestätigung auch zulässig ist, wenn eine Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht.

Damit werden die Kritikpunkte des MITTELSTANDSVERBUNDES weitestgehend berücksichtigt und Erleichterungen für die Praxis geschaffen. Trotzdem ergeben sich für exportierende Unternehmen ab dem 1. Oktober einige Änderungen, auf die sich vor allem Abteilungen wie Buchhaltung, Logistik, Versandstellen, Rechts- und Steuerabteilungen sowie IT-Abteilungen frühzeitig einstellen sollten. Deswegen hat DER MITTELSTANDSVERBUND einen Merkzettel zu den wichtigsten Punkten erstellt.

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