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Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB III, des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und anderer Gesetze im Bundesrat aufgehalten

Die mit dem 5. SGB-III-Änderungsgesetz geplante Verschiebung der Verkürzung des Arbeitslosengeldanspruchs wurde am 8. Juli 2005 im Bundesrat durch Anrufung des Vermittlungsausschusses aufgehalten.

15.07.2005

Die mit dem 5. SGB-III-Änderungsgesetz geplante Verschiebung der Verkürzung des Arbeitslosengeldanspruchs auf höchstens 18 Monate vom 1. Februar 2006 auf den 1. Februar 2008, von der gleichzeitig der Wegfall der Erstattungspflicht des Arbeitgebers für Arbeitslosengeldzahlungen an Ältere abhängt, wurde am 8. Juli 2005 im Bundesrat durch Anrufung des Vermittlungsausschusses aufgehalten. Sofern Neuwahlen im Herbst diesen Jahres stattfinden, kann die Unionsmehrheit in Vermittlungsausschuss und Bundesrat das Inkrafttreten des Gesetzes damit in dieser Legislaturperiode endgültig verhindern. Damit bliebe es dabei, dass Arbeitslosengeldansprüche, die ab dem 1. Februar 2006 entstehen, nur noch höchstens 18 Monate gezahlt werden und gleichzeitig bei diesen kürzeren Arbeitslosengeldansprüchen die Erstattungspflicht des Arbeitgebers (§ 147a SGB III) entfällt.

Bedauerlicherweise treten damit aber auch einige sinnvolle Regelungen nicht in Kraft. Dies gilt insbesondere für die vorgesehene Verbesserung der Befristungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen im Teilzeit- und Befristungsgesetz, die Verlängerung verschiedener Förderinstrumente im SGB III sowie die verbesserten Kontrollmöglichkeiten bei den Förderleistungen Existenzgründungszuschuss ("Ich-AG") und Überbrückungsgeld. Bezüglich dieser Regelungen bleibt zu hoffen, dass diese in der nächsten Legislaturperiode mit weiteren inhaltlichen Verbesserungen wieder aufgegriffen werden.
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