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Frage nach Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis zulässig

Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist die Frage nach einer Schwerbehinderung zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate besteht. Dies gelte insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.

08.06.2012

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10 - entschieden, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung zulässig ist, wenn das Arbeitsverhältnis bereits sechs Monate besteht. Dies gelte insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.

  • Leitsatz des Gerichts

Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, dh. ggf. nach Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.

  • Sachverhalt

In seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter gab der Beklagte zur Vorbereitung betriebsbedingter Kündigungen einen Fragebogen zur Vervollständigung bzw. Überprüfung der ihm vorliegenden Sozialdaten an sämtliche Mitarbeiter aus. Der Fragebogen enthielt u.a. die Frage nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der schwerbehinderte Kläger hatte bei der Frage nach der Schwerbehinderung das Feld "nein" angekreuzt. Erst nachdem er ohne Zustimmung des Integrationsamtes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt worden war, berief er sich auf seine Schwerbehinderung. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, weil das Integrationsamt ihr nicht zugestimmt hatte. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, da sich der Kläger nach seiner wahrheitswidrigen Beantwortung der Frage nach seiner Schwerbehinderteneigenschaft auf diese nicht mehr berufen könne.

  • Entscheidungsgründe

Das BAG folgte der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung. Die Frage nach einer Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung stehe im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers durch die Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG, der die Berücksichtigung der Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl verlange, sowie durch den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX, wonach eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf. Dem Arbeitgeber müsse es ermöglicht werden, sich rechtstreu zu verhalten. Die Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis stellt daher nach Ansicht des BAG nach Ablauf der sechsmonatigen Frist gem. § 90 Abs. 1 SGB IX keine Diskriminierung dar und verstößt auch nicht gegen Datenschutzrecht. Infolge der wahrheitswidrigen Beantwortung der dem Kläger demzufolge rechtmäßig gestellten Frage nach einer Schwerbehinderung könne sich dieser daher in einem Kündigungsschutzprozess unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens nicht auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen.

  • Bewertung/Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Sie sichert den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers im bestehenden Arbeitsverhältnis zum Zweck, gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Schwerbehinderte Arbeitnehmer werden, wenn das Arbeitsverhältnis einmal begründet worden ist, vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung durch spezielle gesetzliche Regelungen besonders geschützt. Diesen gesetzlichen Schutz kann der Arbeitgeber aber nur umsetzen, wenn er weiß, wer von seinen Arbeitnehmern schwerbehindert ist. Dies gilt z.B. für die Pflichten zur behindertengerechten Beschäftigung, Zahlung einer Ausgleichsabgabe und Gewährung von Zusatzurlaub.

Die Frage nach einer Schwerbehinderung im Einstellungsverfahren wird hingegen vom BAG nicht eindeutig beantwortet. In seiner Entscheidung im Zusammenhang mit der Prüfpflicht zur Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschenbetont das BAG, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt sei, sich tätigkeitsneutral nach dem Bestehen einer schwerbehinderten Eigenschaft zu erkundigen, wenn er hiermit keine positive Fördermaßnahmen verbinden will. Gerade durch solche Nachfragen könne der Arbeitgeber Indiztatsachen schaffen, die ihn bei einer Entscheidung gegen den schwerbehinderten Bewerber in die Darlegungslast nach § 22 AGG bringen können. Zumindest soweit die Frage nach der Schwerbehinderung tätigkeitsbezogen ist oder ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage im Hinblick auf das in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis besteht, wird dem Arbeitgeber ein Fragerecht zugebilligt.

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