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Finanztransaktionssteuer in der EU?

Die EU-Kommission hat am 15. Februar einen Richtlinien-Vorschlag zur Einführung einer Finanztransaktionssteuerim Wege der sogenannten Verstärkten Zusammenarbeit von elf EU-Staaten vorgestellt.

16.02.2013

Brüssel, 15.02.2013 – Die EU-Kommission hat einen Richtlinien-Vorschlag zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTS) im Wege der sogenannten Verstärkten Zusammenarbeit von elf EU-Staaten vorgestellt (download hier). Die Umsetzung des Vorschlags hätte aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES erhebliche Belastungen für die gesamte deutsche Wirtschaft zur Folge.

Eckpunkte des Richtlinien-Vorschlags:

  • Die FTS soll in den elf EU-Staaten Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakei (Teilnehmerstaaten) im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit eingeführt werden. Wichtige EU-Volkswirtschaften sind nicht beteiligt, u.a. das Vereinigte Königreich - mit London als größtem Börsenplatz der EU -, die Niederlande und Schweden, das zwischen 1985 und 1992 eine Börsenumsatzsteuer erhob.
  • Von der FTS sollen Transaktionen zu allen Arten von Finanzprodukten erfasst werden, ohne dass dabei eine Beschränkung auf Transaktionen im regulierten Börsenhandelsgeschäft erfolgt. Transaktionen mit der Europäischen Zentralbank (EZB), der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), dem Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) und den nationalen Zentralbanken sind von der FTS ausgenommen, da die Refinanzierung von Finanzinstituten und Staaten nicht beeinträchtigt werden soll. Zudem werden auch Transaktionen für laufende Finanztätigkeiten (z. B. Darlehen, Zahlungsdienste, Versicherungsverträge, Einlagen usw.) nicht von der FTS erfasst.
  • Die FTS soll bei Finanzinstitutionen erhoben werden, die Transaktionen im eigenen Namen oder im Namen Dritter tätigen. Damit soll die Mehrheit der Transaktionen erfasst werden. Der Begriff "Finanzinstitution" wird weit ausgelegt.
  • Die Besteuerung einer Transaktion erfolgt nach dem "Ansässigkeitsprinzip" und setzt voraus, dass mindestens ein Vertragspartner der Transaktion in einem Teilnehmerstaat niedergelassen ist und es sich bei mindestens einem der Vertragspartner um eine Finanzinstitution handelt. Beispiel: Handelt eine britische Bank im Auftrag eines in Deutschland niedergelassenen Unternehmens Aktien in London, so wird die FTS fällig.
  • Um Steuervermeidungsstrategien zu verhindern, soll zudem ein "Emissions- bzw. Abgabeprinzip" gelten: Die FTS wird auch fällig, wenn keiner der an der Transaktion beteiligten Vertragspartner in einem Teilnehmerstaat niedergelassen ist, aber ein Finanzprodukt gehandelt wird, das in einem Teilnehmerstaat imitiert wurde. Beispiel: Die FTS wird fällig, wenn eine japanische Bank in Singapur einem US-Institut eine in Frankreich imitierte Aktie verkauft.
  • Der Steuersatz der FTS soll mindestens 0,01 % bei Transaktionen mit Derivaten (Termingeschäfte) und 0,1 % bei allen übrigen Transaktionen (z. B. Aktien und Anleihen) betragen.
  • Geschätzte Steuermehreinnahmen in allen Teilnehmerstaaten: 30 bis 35 Mrd. € jährlich
  • Von der EU-Kommission angestrebtes Inkrafttreten: 1. Januar 2014

Der MITTELSTANDSVERBUNDlehnt den Richtlinien-Vorschlag in der vorliegenden Form ab.

Die FTS würde - entgegen der Begründung der EU-Kommission - im Wesentlichen nicht die Finanzinstitute selbst belasten, sondern die Erwerber von Finanzprodukten, d. h. Unternehmen und Bürger. Die Unternehmen - v. a. die Exportwirtschaft - wären durch die eintretende Verteuerung notwendiger und nicht-spekulativer Finanztransaktionen unmittelbar betroffen. Dies gilt vor allem für die Absicherung von Zins-, Währungs- und Rohstoffrisiken durch den Abschluss entsprechender Derivatkontrakte. Der Wettbewerb würde so zugunsten von Konkurrenten aus Ländern verzerrt, deren Risikoabsicherung nicht steuerlich belastet wird.

Die betriebliche Altersvorsorge würde durch die FTS belastet und damit an Attraktivität verlieren. Bei Erwerb und Umschichtung von Anlagemitteln mindert die dann fällige FTS die Betriebsrenten der Arbeitnehmer. Bei leistungsbezogenen Altersvorsorgezusagen müssen die Arbeitgeber durch die FTS entstehende Finanzierungslücken ausgleichen. Vergleichbare negative Auswirkungen hätte die FTS auch auf die private Altersvorsorge. Die zusätzliche Altersvorsorge würde somit insgesamt belastet und behindert.

Die Umsetzung der Besteuerung von Transaktionen, die außerhalb der Teilnehmerstaaten stattfinden, ist technisch noch ungeklärt und schwierig. Ausweichreaktionen zu Lasten der Finanzplätze der Teilnehmerstaaten sind wahrscheinlich.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.

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