Fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen bei freiwillig Versicherten
Einige Softwarehäuser haben das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2010 in Bezug auf die KV/PV-Beiträge für freiwillig Versicherte anders verstanden als es von der Finanzverwaltung gemeint war. In der Unternehmenspraxis hat dies zu fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen geführt.
24.02.2011
Die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bei freiwillig KV/PV-Versicherten sind teilweise fehlerbehaftet.Einige Softwarehäuser haben das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. August 2010 zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2010 in Bezug auf die korrekte Angabe der KV/PV-Beiträge für freiwillig Versicherte (Zeilen 25 und 26) anders verstanden als es von der Finanzverwaltung gemeint war. Dies ist erst kürzlich bekannt geworden. In der Unternehmenspraxis hat dies - leider - teilweise schon zu fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigungen. Wir empfehlen, die betroffenen Beschäftigten zu informieren.
Die Lohnsteuerberechnung an sich ist dabei nicht fehlerhaft, sondern "nur" der Ausweis der KV/PV-Beiträge bei freiwillig versicherten Beschäftigten in den Zeilen 25 und 26. Privat versicherte Beschäftigte sind nicht betroffen.
Betroffen sind ausschließlich
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die Lohnsteuerbescheinigungen von freiwillig Versicherten und auch nur dann, wenn das vom Software-Anbieter bereitgestellte Programm dazu führt, dass
- die Summe der Zeilen 25 und 26 nur ungefähr dem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in der Zeile 24 entspricht. Keine fehlerhafte Umsetzung liegt vor, wenn die Summe der Zeilen 25 und 26 etwa doppelt so groß ist wie der Wert in der Zeile 24 (Faustformel).
Das BMF hat mit Schreiben vom 11. Februar 2011 (download hier)reagiert und klargestellt, welche Angaben in den Zeilen 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung bei freiwillig Versicherten einzutragen sind:
- Bei so genannten Firmenzahlern, d.h. der Arbeitgeber führt die Beiträge für den freiwillig versicherten Arbeitnehmer an die Krankenkasse ab, ist jeweils der gesamte KV- bzw. PV-Beitrag (inklusive des jeweiligen Arbeitgeberzuschusses) zu bescheinigen.
- Bei so genannten Selbstzahlern, d. h. der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber führt die Beiträge an die Krankenkasse ab, sind unter den Nummern 25 und 26 keine Eintragungen vorzunehmen.
Soweit Arbeitgeber teilweise fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigungen ausgestellt haben, kann es aber sinnvoll sein, die betroffenen Beschäftigten in geeigneter Weise zu informieren, dass ihnen auch ohne eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung 2010 keine Nachteile bei der Einkommensteuerveranlagung entstehen, weil die Finanzämter dennoch die tatsächlich geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigen.