EuGH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Gutscheinen: Der Zeitpunkt der Zahlung ist steuerrelevant
Das EuGH hat eine unerwartete Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen gefällt- für Unternehmerbleiben viele Fragen offen.
14.01.2011
Das EuGH hat mit Urteil C - 40/09 eine unerwartete Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen gefällt- für Unternehmerbleiben viele Fragen offen.
EuGH: Zahlungsvorgang ist umsatzsteuerpflichtig
Über den Einzelfall hinaus hat das Urteil Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen, wie sie im Einzelhandel an den Endverbraucher ausgegeben werden. Diese Gutscheine werden in der Regel von einem Beschenkten eingelöst. Nach der bisherigen Rechtsauffassung ist die Ausgabe dieser Geldgutscheine nicht umsatzsteuerbar. Da der Leistungsaustausch, der Kauf einer konkreten Ware, erst später bei Vorlage des Gutscheines erfolgt, ist erst diese Transaktion umsatzsteuermäßig relevant. Der EuGH hat nun den Zeitpunkt der Besteuerbarkeit vorverlegt auf die Ausgabe des Gutscheines und sieht bereits in dem damit verbundenen Zahlungsvorgang einen umsatzsteuerpflichtigen Akt.
Deutschland: Alte Praxis wird (vorerst) beibehalten
Auch die deutsche Steuerverwaltung wurde von diesem Urteil überrascht. Das Finanzamt befindet sich derzeit noch in der Entscheidungsfindung. Konkrete Aussagen wie diese Entscheidung umzusetzen ist, werden nicht vor Frühjahr 2011 erwartet. Konkret ist davon auszugehen, dass man auf eine Vorgabe aus Brüssel wartet. Da der entschiedene EuGH-Fall in Großbritannien spielte, kann eine Bindung nur für das britische Gericht bzw. gegebenenfalls für die britische Finanzverwaltung entstehen, dies spricht dafür, dass auch die deutsche Finanzverwaltung den derzeitigen Rechtzustand weiterhin beibehält.
Andererseits legt der EuGH die Vorschrift nur aus, ohne Recht zu setzen. Dies könnte dazu führen, dass die deutsche Finanzverwaltung eine Nicht-Beanstandungsregelung für Altfälle ausgeben sollte und deutlich macht, dass sie an der bisherigen umsatzsteuerlichenBehandlung festhalten will.
Inzwischen entsteht eine unbefriedigende Situation für Unternehmer. Die Möglichkeit einer rechtsverbindlichen Auskunft durch die Finanzverwaltung ist zwar gegeben, ist aber kaum eine sinnvolle Alternative.
Weitere Informationen können Sie im Umsatzsteuerbrief von Ernst Young entnehmen, den Siehier finden.