EuGH: Urlaubsanspruch von Langzeitkranken kann verfallen
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Urlaubsansprüche auch bei lang andauernd Erkrankten aufgrund einzelstaatlicher Regelungen oder Gepflogenheiten begrenzt werden können. Als angemessene Grenze sieht der EuGH 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres an.
25.11.2011
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 22. November 2001, Rechtssache C-214/10 (KHS) entschieden, dass Urlaubsansprüche auch bei lang andauernd Erkrankten aufgrund einzelstaatlicher Regelungen oder Gepflogenheiten begrenzt werden können. Als angemessene Grenze hat der EuGH 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres angesehen.
-
Leitsatz des Gerichts
Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, wie etwa Tarifverträgen, nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.
-
Sachverhalt
Der Kläger verlangt Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2008. Er war bis zum 31. August 2008 bei der Beklagten (KHS) beschäftigt. Nach dem anwendbaren Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in NRW (TVME NRW) hat der Kläger einen tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Gemäß § 11 TVME NRW erlischt der Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Kann der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch zwölf Monate nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums. Der Kläger erhält seit dem 1. März 2003 eine volle Erwerbsminderungsrente. Zum 31. August 2008 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag mit Erledigungsklausel.
Das LAG Hamm hatte dem EuGH das Verfahren mit der Frage vorgelegt, ob der Zweck des Jahresurlaubs es erfordere, dass der Arbeitnehmer Urlaubsansprüche auch über mehrere Jahre hinweg ansammelt (Beschluss vom 15. April 2010, 16 Sa 1176/09). Dabei hatte das LAG Hamm zum einen gefragt, ob der Urlaubsanspruch an sich begrenzt werden kann und zum anderen, ob dies 18 Monate entsprechend IAO-Übereinkommen 132 sein müssten.
-
Entscheidungsgründe
Der EuGH betont zunächst, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen beschränken dürfen, die die Richtlinie 93/104/EG bzw. 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) bestimmt. Die Richtlinie 2003/88/EG stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub den Verlust dieses Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder Übertragungszeitraums vorsehe. Der Arbeitnehmer müsse aber tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, den Jahresurlaub zu nehmen (vgl. Rechtssache Schultz-Hoff/Stringer, Urteil vom 20. Januar 2009, C-350/06 bzw. C-520/06). Auch im Krankheitsfall sei es nicht Zweck des Urlaubs, über Jahre Urlaubsansprüche anzusammeln. Andernfalls verliere der Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit, erhalten bleibe lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit.
Eine Grenze, wie im vorliegenden Tarifvertrag von 15 Monaten nach Ende des Übertragungszeitraums, könne vernünftigerweise als Zeitraum eingestuft werden, nach dessen Überschreitung der bezahlte Jahresurlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung mehr als Erholungszeit habe. Ein Übertragungszeitraum müsse die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt werde, deutlich überschreiten. Er muss gleichzeitig den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können. Auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Jahresurlaubs, wie er sich aus Artikel 9 des Übereinkommens Nr. 132 ergebe, könne vernünftiger Weise davon ausgegangen werden, dass ein Zeitraum von 15 Monaten für die Gewährleistung des Zwecks des Jahresurlaubs ausreicht.
-
Bewertung/Folgen der Entscheidung
In seiner Entscheidung präzisiert der EuGH seine Auslegung im Fall Schultz-Hoff/Stringer. Zwar macht diese Präzisierung eine Novellierung der Richtlinie nicht obsolet, um den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit zu eröffnen, den Übertragungszeitraum nach ihren innerstaatlichen Gepflogenheiten zu begrenzen. Der EuGH macht aber klar, dass eine unbegrenzte Urlaubsübertragung durch Artikel 7 der Arbeitszeitrichtlinie nicht geboten ist.
Die Entscheidung eröffnet der Rechtsprechung in Deutschland schon heute die Möglichkeit, die Übertragung von Urlaub angemessen zu begrenzen. Aufgrund des Urteils des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff/Stringer und der Umsetzungsentscheidung des BAG ist in § 7 Abs. 3 BUrlG eine Regelungslücke entstanden. Diese für den Fall der Krankheit des Arbeitnehmers aufgetretene ungewollte Regelungslücke kann dahingehend geschlossen werden, dass auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung unmittelbar oder basierend auf § 242 BGB über den Gedanken des Rechtsmißbrauchs - wie dies vor der Rechtsprechungsänderung im Jahr 1982 bereits der Fall gewesen ist - eine Begrenzung der Übertragungsmöglichkeit auf einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten festgelegt wird.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte das BMAS eine entsprechende Gesetzesänderung vorbereiten, die kurzfristig durch den Bundestag umgesetzt werden muss.