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EuGH: Sanktion nach Verkauf von Geflügelfleisch mit Salmonellen

Lebensmitteleinzelhändlern kann eine Sanktion auferlegt werden, wenn von ihnen verkauftes frisches Geflügelfleisch mit Salmonellen kontaminiert ist. Das gilt auch dann, wenn der Händler die Ware vorverpackt angeliefert bekommen hat.

01.12.2014

Brüssel, 25.11.2014 — In dem Ausgangsverfahren leitete die österreichische Lebensmittelaufsicht ein Verfahren gegen die Leiterin eines österreichischen Lebensmitteleinzelhandels (MPREIS ) ein, da in einer Probe von vakuumierter frischer Putenbrust Salmonellen gefunden wurden. Die Putenbrust war von einem anderen Unternehmen produziert und verpackt worden. MPREIS war lediglich auf der Vertriebsstufe tätig.

Gegen die Leiterin wurde ein Verfahren wegen Nichtbeachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften eingeleitet und eine Geldstrafe verhängt. Die MPREIS-Leiterin legte gegen die Entscheidung Berufung ein. Im Verfahren legte der mit der Berufung befasste Tiroler Verwaltungssenat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, welchen Umfang die Verantwortlichkeit von Lebensmittelunternehmern hat, die nur auf der Vertriebsstufe tätig sind.

Der EuGH hat am 13. November entschieden, dass vom Unionsrecht erfasstes frisches Geflügelfleisch das für Salmonellen geltende mikrobiologische Kriterium auf allen Vertriebsstufen einschließlich des Einzelhandels erfüllen muss. Die Verordnung über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel legt dabei mikrobiologische Standards fest, die während der Haltbarkeitsdauer gelten. Andernfalls würde eines der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, nämlich ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung, konterkariert.

Weiterhin können nationale Behörden Lebensmittelunternehmern, die allein auf der Stufe des Vertriebs tätig sind, Sanktionen auferlegen, sollten sie die Vorschriften der Lebensmittelhygiene nicht einhalten. Ansatzpunkt ist dabei die Basis-Lebensmittelverordnung. Sie legt fest, dass Lebensmittelhersteller auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür sorgen müssen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen.

Grenze der Sanktionen sei hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ob die Maßnahme im Einzelfall verhältnismäßig ist, muss vom zuständigen Gericht - also nicht vom EuGH - geklärt werden.

Der Tiroler Verwaltungssenat wird nunmehr die Rechtssache unter Beachtung der Urteilsgründe des EuGH entscheiden.

Mit dem Urteil weicht der EuGH nicht von seiner bestehenden Linie ab. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass derjenige, der Lebensmittel in den Verkehr bringt, das für ihn Zumutbare und Mögliche tun muss, um die Beschaffenheit des Lebensmittels entsprechend dem Lebensmittelrecht zu gewährleisten. Wo die Grenzen dieser Verantwortlichkeit zu ziehen sind, werden erst zukünftige Urteile zeigen.


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