EuGH kippt Regelung im NRW-Vergabegesetz
Ein für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltender Mindeststundenlohn verstößt gegen die Dienstleistungsfreiheit, wenn er auf die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer eines ausländischen Nachunternehmers erstreckt wird.
02.11.2014
Berlin, 29.10.2014 — Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich zu der Frage geäußert, ob ein nach dem "Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen" (TVgG—NRW) für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhaltender Mindeststundenlohn auf die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer eines ausländischen Nachunternehmers erstreckt werden kann.
Das Gericht entschied mit Urteil vom 18. September 2014 - Rechtssache C-549/13 - in der Rechtssache "Bundesdruckerei GmbH / Stadt Dortmund", dass eine solche Regelung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt.
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Leitsatz des Gerichts:
In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, beschäftigt sind, steht Art. 56 AEUV der Anwendung von Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem dieser öffentliche Auftraggeber angehört, entgegen, die diesen Nachunternehmer verpflichten, den genannten Arbeitnehmern ein mit diesen Rechtsvorschriften festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen.
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Sachverhalt
Im Mai 2013 schrieb die Stadt Dortmund einen öffentlichen Auftrag zur Digitalisierung und Konvertierung von Akten aus (Auftragswert ca. 300.000 Euro). Nach dem TVgG—NRW war Bestandteil der Vergabeunterlagen nicht nur eine Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers zur Einhaltung des Vergabemindestlohns von 8,62 Euro / Stunde, sondern auch eine entsprechende Erklärung für den Fall der Weitervergabe an einen Nachunternehmer.
Die Bieterin — die Bundesdruckerei — setzte regelmäßig einen polnischen Nachunternehmer ein und beabsichtigte auch in diesem Fall, die Auftragsleistung vollständig in Polen erbringen zu lassen. Die Bieterin hielt die Mindestlohn-Vorgabe auch für ausländische Nachunternehmer für europarechtswidrig.
Die Vergabekammer Arnsberg wandte sich deshalb in diesem Rechtstreit im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. -
Entscheidungsgründe
Der EuGH stellt zunächst fest, dass hier anders als in seinem sog. Rüffert-Urteil (3. April 2008, Rechtssache C-346/06) die Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) keine Anwendung findet, da die Bieterin den Auftrag nicht durch Entsendung polnischer Arbeitnehmer in Deutschland ausführen wollte.
Gleichwohl sieht der EuGH auch in dem aktuellen Fall einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit und folgt in der Begründung der bisherigen Linie seiner Rechtsprechung. Die nationale Verpflichtung auch von Nachunternehmern eines Bieters zur Zahlung eines Mindestentgelts stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Art. 56 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Die grundsätzlich mögliche Rechtfertigung durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes greift hier nicht, da die Mindestlohnvorgabe nur für öffentliche Aufträge gilt.
In Anlehnung an seine Rüffert-Entscheidung sieht der EuGH keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Privatsektor tätigen Arbeitnehmer nicht denselben "Lohnschutz" bedürfen wie im Rahmen öffentlicher Aufträge. Eine Mindestlohnregelung nur für öffentliche Aufträge ist daher nicht geeignet, das allgemeine Ziel des Arbeitnehmerschutzes zu erreichen.
Die Mindestlohnvorgabe erscheint nach Auffassung des EuGH jedenfalls unverhältnismäßig, weil sie die jeweiligen und ggf. niedrigeren Lebenshaltungskosten in anderen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt. Damit geht eine solche Regelung über das für den Arbeitnehmerschutz jeweils Erforderliche hinaus und verwehrt zudem einem Nachunternehmer die Möglichkeit, aus den Unterschieden zwischen den jeweiligen Lohnniveaus einen Wettbewerbsvorteil zu ziehen.
Schließlich lässt sich die Mindestlohnvorgabe auch nicht mit dem Ziel der Stabilität der sozialen Sicherungssysteme rechtfertigen. Der EuGH hält es für unvertretbar, dass die Anwendung der Mindestlohnvorgabe auch auf ausländische Arbeitnehmer notwendig sei, um "eine erhebliche Gefährdung des Gleichgewichts des deutschen Systems der sozialen Sicherheit zu verhindern". Erhielten die beauftragten Arbeitnehmer kein angemessenes Entgelt und würden daher Sozialversicherungsleistungen in Anspruch nehmen, so hätten sie Anspruch auf polnische Sozialleistungen. Das deutsche Sozialversicherungssystem würde dadurch offenkundig nicht belastet. -
Folgen der Entscheidung / Bewertung
Nach der Rüffert-Entscheidung des EuGH haben fast alle Bundesländer ihr Vergaberecht überarbeiten müssen bzw. neue Vergabegesetze erlassen. Dabei sind sie häufig weit über die vom EuGH gezogenen Anforderungen hinausgegangen und haben mehrheitlich auch solche Mindestlohnvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt, wie sie jetzt vom EuGH erneut kritisiert worden sind.
Die aktuelle Entscheidung bestätigt damit die bisherige Rechtsprechungslinie des EuGH und setzt erfreulicherweise weitere Grenzen für das Vergaberecht der Bundesländer und die Vorgabe von Mindeststandards für die öffentliche Auftragsvergabe.
Das Urteil ist auch von Bedeutung für die aktuelle CSR-Debatte, ob und inwieweit Unternehmen verpflichtet werden können, in der grenzüberschreitenden Lieferkette bestimmte Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen durchzusetzen.
Im Übrigen wird sich der EuGH mit der Frage der Zulässigkeit vergaberechtlicher Mindestlohnvorgaben in einer Entsendesituation in einem Vorlageverfahren des Oberlandesgerichts Koblenz beschäftigen (Vorabentscheidungsersuchen vom 11. März 2014, Rechtssache C-115/14 "RegioPost").