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EuGH: bei Berechnung von Kündigungsfristen auch Zeiten vor dem 25. Lebensjahr berücksichtigen

Der Europäische Gerichtshof hathinsichtlich § 622 BGBentschieden, dass Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, bei der Berechnung der Kündigungsfristen zu berücksichtigen sind.

04.02.2010

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Januar 2010 in der Rechtssache C-555/07 - Kücükdeveci gegen Swedex GmbH Co KG — betreffend die Kündigungsfristen des § 622 BGB — dahingehendentschieden, dass Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, bei der Berechnung der Kündigungsfristen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

  • Leitsätze:

1. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die allgemein bestimmt, dass Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, bei der Berechnung der Kündigungsfristen unberücksichtigt bleiben.

2. Das vorlegende Gericht hat diese nationale Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen, und zwar auch im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Einzelnen.

  • Sachverhalt

Die Klägerin war seit ihrem 18. Lebensjahr bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 kündigte die Beklagte ihr unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 31. Januar 2007. Daraufhin reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage ein. Zur Begründung ihrer Klage machte sie u. a. geltend, dass die Kündigung erst zum 30. April 2007 wirke, weil § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB die Kündigungsfrist nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit auf vier Monate zum Monatsende verlängere. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB stelle eine gemeinschaftsrechtswidrige Altersdiskriminierung dar. Folglich dürfe diese innerstaatliche Vorschrift nicht angewandt werden.

Das vorlegende LAG Düsseldorf hielt die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Betriebszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfrist unberücksichtigt bleibt, für verfassungsgemäß. Vor dem Hintergrund der Mangold-Entscheidung bat es den EuGH aber um eine Entscheidung, ob die Regelung mit der europäischen Richtlinie 2000/78/EG vereinbar ist. Ferner begehrte es zu wissen, ob es nach Auffassung des EuGH ausreicht, dass der Gerichtshof oder das nationale Gericht zu der Überzeugung gelangt, die jeweilige Vorschrift ohne Einhaltung des durch nationale Gesetze vorgegebenen Verfahrens missachten zu können.

  • Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs stellt die deutsche Regelung eine Diskriminierung wegen des Alters dar.

Der EuGH ist mit seiner Entscheidung den Ausführungen des Generalanwaltes gefolgt. Dieser führte in seinen Schlussanträgen aus, dass das Ziel des Ausgleichs zwischen eines mit der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit zunehmenden Arbeitnehmerschutzes und der personalwirtschaftlichen Flexibilität kein legitimes Ziel im Sinne der Richtlinie darstelle. Die Behauptung, die Regelung wirke sich positiv auf die Einstellung Jugendlicher aus, hielt er für nicht realistisch. Selbst wenn § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ein legitimes sozialpolitisches Ziel etwa aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik oder der Arbeitsmarktpolitik verfolge, halte er dies hierfür weder erforderlich noch angemessen. Die Angemessenheit und die Erforderlichkeit seien auch nicht belegt worden.

Der EuGH gestand in seinem Urteil zwar zu, dass der nationale Gesetzgeber grundsätzlich entsprechende Regelungen schaffen könne, um die Beschäftigungsfähigkeit jüngerer Menschen zu fördern. Diskriminierend wirke sich in diesem Fall aber aus, dass es nicht zu einer "Nachholung" der Anrechnung komme, wenn das Beschäftigungsverhältnis einen deutlich längeren Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus andauere.

Zudem urteilte der EuGH, dass die Geltendmachung dieses Grundsatzes auch im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Einzelnen anerkannt werden soll, um die Anwendung einer ihr entgegenstehenden nationalen Regelung auszuschließen. Hierbei beruft er sich auf sein Urteil im Fall Mangold. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich nämlich nicht nur um einen Verstoß gegen die Rahmenrichtlinie Beschäftigung (Richtlinie 2000/78/EG), sondern darüber hinaus auch um einen Verstoß gegen den sogenannten „allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung wegen des Alters“. Dies hält der Europäische Gerichtshof für Primärrecht. Daher dürfe die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr angewendet werden.

  • Bewertung/Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung lässt einmal mehr die notwendige Zurückhaltung des Europäischen Gerichtshofs bei der Bewertung des Umsetzungakts einer Richtlinie vermissen. Allerdings hat auch die 2009 amtierende Bundesregierung die Vorschrift vor dem Europäischen Gerichtshof faktisch nicht gerechtfertigt. Dies ist ein schweres Versäumnis des Bundesarbeitsministeriums unter der Leitung von Arbeitsminister Scholz.

Der Europäische Gerichtshof führt seine in der so genannten Mangold-Entscheidung (in der Folgesache ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig) getroffene Bewertung fort, nach der es außerhalb des EU-Vertrages sonstige gleichsam primärrechtliche Grundsätze geben könne, denen ein Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht zukomme. Das Urteil widerspricht damit auch Grundgedanken der Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung ist allerdings leider davon auszugehen, dass die deutschen Arbeitsgerichte dem EuGH im Wesentlichen folgen werden. Wir können daher nur anregen, die Kündigungsfristen in Kündigungsschutzverfahren, bei denen es auf die Anwendung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ankommt, so zu berechnen, als gäbe es die Vorschrift nicht.

Zudem ist zu befürchten, dass die Arbeitsgerichte Entsprechendes für tarifliche Vorschriften vorgeben, die die gesetzliche Regelung nachzeichnen.

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