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EU-weite Frauenquote in Aufsichtsräten geplant

EU-Kommissarin Reding will einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Regelung einer Frauenquote in Aufsichtsräten vorlegen. DER MITTELSTANDSVERBUND warnt: Der Vorschlag ignoriert die unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen europäischen Ländern und den ungleichen Frauenanteil in den verschiedenen Branchen der Wirtschaft.

01.10.2012

EU-Kommissarin Reding will einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Regelung einer Frauenquote in Aufsichtsräten vorlegen. DER MITTELSTANDSVERBUND lehnt eine Richtlinie zur Einführung starrer Frauenquoten nachdrücklich ab: Der Vorschlag ignoriert die unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen europäischen Ländern und den ungleichen Frauenanteil in den verschiedenen Branchen der Wirtschaft.

Die EU-Kommission hat das interne Abstimmungsverfahren (sog. "Interservice Konsultation") zur Vorbereitung eines Richtlinienvorschlages unter Federführung von Justizkommissarin Viviane Reding zur Verbesserung des Geschlechterverhältnisses in den Aufsichtsräten bzw. bei monistischen Rechtsformen bei den nichtgeschäftsführenden Direktoren von börsennotierten Gesellschaften gestartet.

Nach uns vorliegenden Informationen ist geplant, dass der Richtlinienvorschlag von der Kommission voraussichtlich am 5. Dezember 2012 verabschiedet wird. Die Initiative stößt in den Mitgliedstaaten allerdings zum Teil auf erhebliche Widerstände, deshalb ist ungewiss, ob der Richtlinienvorschlag überhaupt verabschiedet wird. In der Presse wurde in den letzten Tagen bereits über Eckpunkte eines entsprechenden Vorentwurfs für den geplanten Richtlinienvorschlag berichtet, den wir Ihnen anbei zur Kenntnis übermitteln.

  • Wesentliche Inhalte des - noch nicht innerhalb der Kommission abstimmten - Richtlinienentwurfs:
  1. Als Rechtsgrundlage soll Art. 157 Abs. 3 AEUV herangezogen werden, wonach die EU Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen beschließen kann.
  2. In Deutschland wären die Aufsichtsräte aller börsennotierten Unternehmen betroffen mit Ausnahme von KMU mit weniger als 250 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz unter 50 Mio. Euro.
  3. Bis zum 1. Januar 2020 soll das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht mindestens 40 % der Aufsichtsratsposten innehaben.
  4. Börsennotierte Unternehmen der öffentlichen Hand (d. h. bei denen die öffentliche Hand die Mehrheit der Anteile hält, die Mehrheit der Stimmrechte besitzt oder die Mehrheit der Gremienmitglieder besetzen kann) sollen dieses Ziel bereits bis 1. Januar 2018 erreichen.
  5. Bei Aufsichtsräten, in denen ein Anteil von 40 % rechnerisch nicht möglich ist, gilt die Personenzahl, die 40 % am nächsten liegt; das Gremium muss aber nicht zur Hälfte mit Männern und Frauen besetzt werden.
  6. Im Falle der Nichterfüllung des Ziels werden verschiedene Sanktionsmöglichkeiten aufgezeigt, z. B. Bußgelder, Ausschluss von Subventionen bzw. anderen öffentlichen Vergünstigungen, Ausschluss bei öffentlicher Auftragsvergabe, Nichtigkeit oder Annullierung der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds.
  7. Ausnahmemöglichkeiten von der Quotenregelung sieht der Entwurf für den Fall vor, dass nicht genügend qualifizierte Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts vorhanden sind (dies muss gegenüber nationalen Behörden begründet dargelegt werden), sowie für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, wenn das unterrepräsentierte Geschlecht im Unternehmen insgesamt weniger als 20 % ausmacht.
  8. Für Vorstände sollen sich Unternehmen selbst eine Quote setzen (ohne Mindestvorgabe).
  9. Unternehmen müssen jährlich über die Geschlechterzusammensetzung ihres Aufsichtsrats und Vorstands berichten.
  • Vorläufige Bewertung:

Ein per europäischer Richtlinie verordneter Zwang zur Einführung starrer Frauenquoten ist nachdrücklich abzulehnen. Der Vorschlag ignoriert die höchst unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen europäischen Ländern und vor allem den äußerst ungleichen Frauenanteil in den verschiedenen Branchen der Wirtschaft. Einheitliche gesetzliche Quotenregelungen liefern keine Lösungen beispielsweise im Hinblick auf das Defizit einer ausreichenden Anzahl weiblicher Kandidaten in den technisch-naturwissenschaftlichen Berufen, die für eine Wahl in Aufsichtsräte in Frage kommen.

Eine gesetzliche europäische Einheitsquote wäre ferner ein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Autonomie der Unternehmen und ihrer Anteilseigner sowie ein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Die Kommission würde mit einem solchen Vorschlag die erfolgreichen Vorgaben nationaler Corporate Governance-Kodizes konterkarieren, die in unterschiedlicher Weise Empfehlungen zur ausgewogenen Besetzung von Aufsichtsräten enthalten und zugleich Raum für branchen- und unternehmensspezifische Besonderheiten lassen. Die positive Entwicklung der letzten Jahre in Deutschland belegt eindrucksvoll die Wirksamkeit derartiger Maßnahmen und sollte aus unserer Sicht sowohl für die nationale als auch für die europäische Politik Anlass sein, von einer gesetzlichen Regelung und insbesondere von einer starren Einheitsquote abzusehen. Auch die Ergebnisse, die Schweden und Finnland — also Länder, die beim Frauenanteil in Führungsgremien von Unternehmen an der europäischen Spitze liegen — mit ähnlichen Maßnahmen der Selbstregulierung erreicht haben, bestätigen dies. Eine gesetzliche Regelung — zumal auf europäischer Ebene — ist daher nicht erforderlich.

Erhebliche Zweifel bestehen schließlich an der vom Richtlinienvorschlag genannten Rechtsgrundlage des Artikel 157 AEUV. Die Mitgliedstaaten haben der Union zwar ausweislich Art. 157 Abs. 3 AEUV eine eigene Kompetenz zur Gleichbehandlung der Geschlechter eingeräumt. Die Entscheidung, ob das Ziel der Gleichstellung durch Maßnahmen der umgekehrten Diskriminierung erreicht werden soll, haben sie sich jedoch gleichermaßen vorbehalten (Abs. 4). Zudem liefert Art. 157 AEUV nur die Kompetenz für Maßnahmen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder befinden sich jedoch nicht in einem klassischen Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, sondern sind in erster Linie Teil eines Unternehmensorgans. Die Umsetzung des Richtlinienvorschlags beträfe also gar nicht das Arbeitsrecht, sondern vielmehr das nationale Gesellschaftsrecht.

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