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EU-Verordnung über kosmetische Mittel

Der Rat der europäischen Union hat am 20. November 2009 den neuen juristischen Rahmen für kosmetische Mittel auf dem EU-Binnenmarkt verabschiedet

07.12.2009

Eine neue Verordnung ersetzt die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel. Sie legt die Grenzen der Verantwortung der unterschiedlichen Vertreiber fest. Zu diesem kosmetischen Mitteln zählen u.a. Schminkerzeugnisse, Seifen, Bade- und Duschzusätze (Salz, Schaum, Öl, Gelee), Parfums, Haarentfernungsmittel, Deodorantien, Haarbehandlungsmittel (Lotionen, Puder, Shampoos, Cremes, und Lacke), Cremes und Emulsionen für die Hautpflege, Schönheitsmasken, Schminkgrundlagen, Rasiermittel, Lippenstifte und Zahnpasten.

I. Stufenverantwortung

Bei der Verantwortung derVertreiber für Produkte und begleitende Informationen ist der europäische Gesetzgeber dem Ansatz des Beschlusses 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten gefolgt.

Besonders bei dieser letzten Entscheidung war es dem europäischen Dachverband des ZGV, derUGAL (Union des Groupements de Détaillants Indépendants de l’Europe) gelungen, das Prinzip durchzusetzen, bei dem sich die Verantwortung des Einzelhändlers auf eine einfache Prüfung des Vorhandenseins der Angaben, wie Anschrift und Name des Herstellers / Einführers sowie der Herstellungsposten auf dem Produkt, beschränkt. Die UGAL bestand darauf, dass es sich in der Gesetzgebung bei der Bereitstellung auf dem Markt des Produkts durch den Hersteller, genau um den gemeinschaftlichen Markt handelt.

Dementsprechend differenziert die vorliegende Gesetzgebung die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, die den Vertreibern obliegen.

Die Mitgliedstaaten bleibenfrei, selbst zu beurteilen, wer für die Informationen und die Etikettierung von kosmetischen Mitteln verantwortlich ist. Für den Handelsektor bringt diese Regelung mehr Rechtssicherheit trotz der klaren Verpflichtung, das Vorhandensein bestimmter Angaben überprüfen zu müssen. Sie schützt die Vertreiber vor den Praktiken nationaler Behörden, die darauf abzielen, ihnen Pflichten aufzuzwingen, die von jetzt an dem Hersteller obliegen.

II. Sonstige Neuerungen

Zu den weiteren Neuerungen zählt das Verbot von irreführenden Behauptungen in der Werbung und auf Etiketten von kosmetischen Mitteln. Die Europäische Kommission ist mit der Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Bezug auf Behauptungen bei kosmetischen Mitteln beauftragt, und mit der Definition von Prioritäten zur Festlegung der gemeinsamen Kriterien zur Rechtfertigung der Verwendung einer Behauptung.

III. Anwendung

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt 42 Monate später

- mit Ausnahme der Bestimmungen für KEF-Substanzen, die ab dem 1. Dezember 2010 gelten
- und den Bestimmungen für Nanomaterial, die ab drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung gelten

Weitere Informationen zu dieserVerordnungerhalten Sie bei der UGAL, info@ugal.eu

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