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EU-Kommission stellt Leitfäden für Auslegung der Energieeffizienzrichtlinie vor

Mit konkreten Leitfäden möchte die EU-Kommission die Mitgliedsstaaten dabei unterstützen, die Energieeffizienz-Zielmarke von 20 Prozent bis 2020 zu erreichen. Nun liegen die Entwürfe hierfür vor.

09.11.2012

Brüssel, 8. November 2012. Am 4. Oktober 2012 hatte der Rat der Europäischen Union die neue EU-Energieeffizienz-Richtlinie angenommen und damit den Weg für deren Inkrafttreten Ende November freigemacht. Mit einer Reihe von Maßnahmen soll hierdurch das Ziel erreicht werden, die Energieeffizienz in der EU bis zum Jahr 2020 um 20 % gegenüber der prognostizierten Entwicklung zu steigern. Die EU-Mitgliedstaaten haben nach dem Inkrafttreten der Richtlinie nun 18 Monate Zeit, um diese in nationales Recht umzusetzen.

Konkret umfasst die Richtlinie unter anderem die folgenden Punkte:

  • Energieversorgungsunternehmen müssen die Stromlieferung an Endverbraucher um 1,5 Prozent jährlich reduzieren
  • der Bund wird verpflichtet, jährlich 3 % der in seinem Eigentum stehenden Gebäude energetisch zu sanieren
  • Große Firmen müssen zusätzliche Maßnahmen für Energieaudits und Energiemanagement einrichten.

Die Europäische Kommission beabsichtigt nun, Leitfäden zur Auslegung der in der Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen der Energieeffizienzrichtlinie zu veröffentlichen. Erste Entwürfe für diese Leitfäden liegen bereits vor. Sie beziehen sich auf folgende Artikel der Energieeffizienzrichtlinie:

  • Artikel 5: "Vorbildcharakter der Gebäude öffentlicher Einrichtungen"
  • Artikel 7: "Energieeffizienzverpflichtungssysteme"
  • Artikel 8: "Energieaudits und Energiemanagementsysteme".

Bemerkenswert ist dabei: Der Leitfaden-Entwurf enthält Forderungen, die über die Richtlinie hinausgehen. So etwa die die Forderung im Rahmen von Artikel 8 ("Energieaudits und Energiemanagementsysteme"), dass Energieaudits auf einer europäischen oder internationalen Norm basieren müssen und dass es ein Qualitätssicherungssystem für die Ausführung der Energieaudits gibt. Diese Forderungen finden sich nicht in Artikel 8 der Richtlinie wieder. Im Erwägungsgrund 24 der Richtlinie wird lediglich erwähnt, dass Energieaudits auf den oben genanten Normen basieren sollten.

Zudem enthält der Leitfaden-Entwurf die Aussage, dass aus Qualitätsgründen standardisierte Ausbildungsgrundsätze für Energie-Auditoren erstrebenswert sind. Auch diese Aussage finden sich in der Form nicht im Text der Richtlinie wieder.

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