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EU-Kommission schlägt umfassende Reform des Datenschutzrechts vor

Die Europäische Kommission hat eine umfassende Reform der mittlerweile 17 Jahre alten EU-Datenschutzvorschriften vorgeschlagen, um Online-Rechte des Einzelnen zu stärken und die digitale Wirtschaft Europas anzukurbeln. Die Folgen für das deutsche Datenschutzgesetz sind noch unklar.

27.01.2012

Brüssel, 26. Januar 2012. Die Europäische Kommission hat am 25.01.2012 eine umfassende Reform der aus dem Jahr 1995 stammenden EU-Datenschutzvorschriften vorgeschlagen, um Online-Rechte des Einzelnen auf Wahrung der Privatsphäre zu stärken und die digitale Wirtschaft Europas anzukurbeln. Der technische Fortschritt und die Globalisierung haben die Art und Weise, wie Daten erhoben, abgerufen und verwendet werden, grundlegend verändert. Außerdem haben die 27 Mitgliedstaaten der EU die Vorschriften von 1995 unterschiedlich umgesetzt, was zu Unterschieden bei ihrer Durchsetzung geführt hat. Eine einheitliche Regelung soll daher jetzt der bestehenden Fragmentierung und dem hohen Verwaltungsaufwand ein Ende bereiten und den Unternehmen auf diese Weise Einsparungen von etwa 2,3 Mrd. EUR jährlich ermöglichen. Zudem sollen das Vertrauen der Verbraucher in Onlinedienste gestärkt und so dringend benötigte Impulse für mehr Wachstum, Arbeitsplätze und Innovationen in Europa gegeben werden.

Die Grundsätze der Datenschutzrichtlinie von 1995 sollen durch die Vorschläge der
Kommission aktualisiert und modernisiert werden, damit der Schutz personenbezogener Daten auch in Zukunft garantiert ist. Die Vorschläge der Kommission bestehen aus einer Mitteilung über die politischen Ziele der Kommission und zwei Legislativvorschlägen; Dabei handelt es sich um eine Verordnung ( LINK) zur Festlegung eines allgemeinen Datenschutz-Rechtsrahmens der EU und eine Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten, die zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten und für damit verbundene justizielle Tätigkeiten verarbeitet werden.

Hier die wichtigsten Änderungsvorschläge:
  • Künftig wird es ein EU-weit geltendes Gesamtregelwerk für den Datenschutz geben. Unnötige administrative Anforderungen wie bestimmte Meldepflichten für Unternehmen werden beseitigt. Dadurch werden Unternehmen Kosten in Höhe von etwa 2,3 Mrd. EUR jährlich einsparen.
  • Anstelle der bisher den Unternehmen obliegenden Pflicht, den Datenschutzbeauftragten sämtliche datenschutzrelevanten Tätigkeiten zu melden (was den Unternehmen unnötigen Verwaltungsaufwand sowie Kosten in Höhen von 130 Mio. EUR jährlich verursacht hat), sieht die vorgeschlagene Datenschutzverordnung künftig mehr Verantwortung sowie eine verschärfte Rechenschaftspflicht sämtlicher Verarbeiter personenbezogener Daten vor.
  • Unternehmen und Organisationen sollen beispielsweise bei einer schweren Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten künftig die nationale Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen müssen.
  • Alleiniger Ansprechpartner für Organisationen wird künftig die nationale Datenschutzbehörde des EU-Landes sein, in dem sie ihre Hauptniederlassung haben. Ebenso sollen sich Bürger künftig auch dann an die Datenschutzbehörde ihres Landes wenden können, wenn ihre Daten von einem außerhalb der EU niedergelassenen Unternehmen verarbeitet werden. In Bezug auf Datenverarbeitungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, wird nunmehr klargestellt, dass die Genehmigung ausdrücklich erteilt werden muss und nicht stillschweigend vorausgesetzt werden darf.
  • Recht auf Datenportabilität: Die Bürger sollen leichter auf ihre eigenen Daten zugreifen und diese bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstleistungsanbieter „mitnehmen" können. Dadurch wird der Wettbewerb unter den Anbietern derartiger Dienste zunehmen.
  • Das „Recht auf Vergessenwerden“ soll eine bessere Beherrschung der bei Online-diensten bestehenden Datenschutzrisiken ermöglichen. Alle Bürger sollen das Recht erhalten, ihre eigenen Daten zu löschen, wenn keine legitimen Gründe für deren Vorhaltung bestehen.
  • Jedwede außerhalb der EU erfolgende Bearbeitung von personenbezogenen Daten durch auf dem EU-Markt aktive Unternehmen, die ihre Dienste den EU-Bürgern anbieten, soll künftig den EU-Vorschriften unterliegen.
  • Die Unabhängigkeit der nationalen Datenschutzbehörden soll gestärkt werden, damit diese die EU-Vorschriften in ihren Ländern besser durchsetzen können. Bei-spielsweise sollen die nationalen Datenschutzbehörden künftig Geldbußen gegen Unternehmen verhängen können, die gegen die Datenschutzbestimmungen der EU verstoßen. Die Höhe der Geldbuße soll bis zu 1 Mio. EUR oder 2 % des Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen können.
Das nun vorgestellte umfassende Regelwerk der EU-Kommission könnte das bisher geltende deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) weitestgehend „aus den Angeln heben“ und einen neuen Rechtsrahmen schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden muss, sondern unmittelbar Geltung erlangt. Damit entfällt ein Spielraum für den nationalen Gesetzgeber in der Umsetzung der Verordnung.

Da das deutsche Datenschutzniveau eines der höchsten weltweit ist, brauchen sich deutsche Unternehmen nach erster Durchsicht der Verordnung vor den Änderungen grundsätzlich nicht zu fürchten. Alle relevanten Neuerungen oder Änderungen bleiben hinter dem bisherigen Datenschutzniveau in Deutschland zurück.

Die Vorschläge der Kommission werden nun dem Europäische Parlament und den EU-Mitgliedstaaten zur weiteren Erörterung übermittelt. Sie sollen zwei Jahre nach ihrer Annahme in Kraft treten. Das bedeutet, dass die Verordnung frühestens ab Mitte 2014 das bisher in Deutschland geltende BDSG ersetzen könnte. Den Unternehmen bliebe also im Fall der Fälle noch Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen.

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