EU-Kommission erwägt Überarbeitung der Bagatellbekanntmachung
Preisvereinbarungen und Gebietsabsprachen innerhalb von Verbundgruppen würden die Wettbewerbsfähigkeit der kooperierenden Mittelständler stärken, sind kartellrechtlich jedoch in vielen Fällen untersagt. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die jüngsten Überlegungen der EU-Kommission, diese bei geringer Spürbarkeit prinzipiell zuzulassen.
01.04.2011
Brüssel, 23. März 2011. Preisvereinbarungen und Gebietsabsprachen innerhalb von Verbundgruppen würden die Wettbewerbsfähigkeit der kooperierenden Mittelständler stärken, sind kartellrechtlich jedoch in vielen Fällen untersagt. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die jüngsten Überlegungen der EU-Kommission, diese bei geringer Spürbarkeit prinzipiell zuzulassen.
Die De-minimis-Regel legt fest, bis zu welchem Grad Bagatellverstöße im Kartellrecht nicht verfolgt werden. Haben die betroffenen Unternehmen einer Horizontal-Vereinbarung insgesamt einen Marktanteil, der 10 % nicht überschreitet oder in einer Vertikal-Vereinbarung einen Marktanteil unter 15 %, geht die Kommission davon aus, dass die Wettbewerbsbeschränkungen nicht spürbar im Sinne von Artikel 101 Abs. 1 AEUV sind und verfolgt derartige Verstöße nicht. Ausgenommen hiervon sind bislang sogenannte Hardcore-Kartelle wie z.B. Preisvereinbarungen. Bislang können diese Vereinbarungen nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.B.durch die Gruppenfreistellungsverordnung vertikal, freigestellt werden.
Einige europäische Verbände, u.a. auch die UGAL, der europäische Dachverband des MITTELSTANDSVERBUNDES, wurden von der EU-Generaldirektion Wettbewerb nach den Auswirkungen von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, die Preisempfehlungen oder Preisbindungen und Gebietsbeschränkungen beinhalten, befragt. DER MITTELSTANDSVERBUND hat gegenüber der Kommission grundsätzlich begrüßt, unter bestimmten Voraussetzungen auch derartige Hardcore-Kartell-Vereinbarungen in die Bagatellbekanntmachung aufzunehmen. Die eindeutige Aussage, was unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Spürbarkeit erlaubt ist, ermöglicht, anders als die Leitlinien, Rechtssicherheit und damit Planungssicherheit für die Unternehmen. Gebietsschutz und Preisbindungen innerhalb einer Verbundgruppe sind grundsätzlich geeignet, die Aktivitäten mittelständischer kooperierender Unternehmen im Wettbewerb zu stärken. Damit erhalten sie Wettbewerb und dienen den Verbraucherinteressen.