MENÜ MENÜ

EU-Justizministerrat billigt ROM I-Verordnung

Mehr Transparenz bei grenzüberschreitenden Verträgen - Vertragsparteien können künftig anwendbares Recht grundsätzlich frei bestimmen.

08.01.2008

Noch kurz vor Weihnachten wurde der vom Europäischen Parlament am 29.11.2007 angenommene Verordnungstext der ROM I -Verordnung durch den Rat der Justizministerinnen und -minister der EU gebilligt. Die neue Verordnung regelt, welche Rechtsordnung innerhalb der europäischen Union bei internationalen Verträgen Anwendung findet.

Gewerbetreibende, die untereinander Geschäfte abschließen, haben zukünftig die Wahl, welches Recht sie vereinbaren wollen. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, findet das Recht am Ort des Vertragspartners Anwendung, der die geschäftstypische Leistung erbringt. Dies ist beispielsweise bei einem Kaufvertrag die Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstandes — Anwendung findet mithin das Recht am Ort des Verkäufers. Bei Verträgen mit Verbrauchern bestand zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission anfangs Streit darüber, ob auch hier eine Wahlmöglichkeit bestehen soll oder aber stets das Heimatrecht des Verbrauchers angewendet werden muss. Letzteres hätte bedeutet, dass sich etwa ein deutscher Händler auf 27 und mehr Rechtsordnungen hätte einstellen müssen, wenn er über das Internet seine Ware an Verbraucher verkauft. Nach breiter Kritik entschied sich der europäische Rat nun für eine andere Lösung: Grundsätzlich kann auch bei Geschäften mit Verbrauchern das auf den Vertrag anzuwendende Recht frei vereinbart werden. Allerdings bleiben für den Verbraucher zwingende Verbraucherschutzregeln (Gewährleistungsfristen etc.) seines Heimatlandes bestehen. Haben die Parteien sich nicht auf ein Recht festgelegt, findet stets das Recht am Wohnsitz des Verbrauchers Anwendung.

ROM I ist die zweite Verordnung, die auf Gemeinschaftsebene einheitliche Vorschriften zum anwendbaren Recht vorsieht. Unter der deutschen Präsidentschaft im ersten Halbjahr 2007 war bereits die Verordnung ROM II (anwendbar für außervertragliche Schuldverhältnisse) verabschiedet worden. Auch die ROM I -Verordnung wird im sog. Mitentscheidungsverfahren erlassen, bei dem sowohl das Europäische Parlament, als auch der Rat dem Rechtsakt zustimmen müssen, bevor er in Kraft treten kann. Nachdem sich nun beide Gremien über den Inhalt der Verordnung einig sind, wird ein Vermittlungsverfahren entbehrlich. Der gemeinsame Verordnungstext wird voraussichtlich in den nächsten Wochen in allen Amtssprachen der EU vorliegen. Dann kann der Rat die Verordnung annehmen - nach der nun erfolgten inhaltlichen Einigung mit dem Europäischen Parlament eine reine Formsache. Die Verordnung gilt dann unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, das aufgrund einer Sonderregelung im EG-Vertrag generell nicht an Maßnahmen der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen teilnimmt.

Zurück zur Übersicht