EU ändert Vorschriften über die Rechnungsstellung
Im Amtsblatt der EU wurde die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften veröffentlicht.
24.08.2010
Die Richtlinie 2006/112/EG legt das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die Regelungen für die Erstellung der Rechnungen fest. Zentrales Problem der Rechnungsstellungs-Richtlinie ist die technologische Entwicklung insbesondere im elektronischen Rechnungsverkehr. Basierend auf den Arbeiten eines Expertengremiums und vielfältigen Diskussionen in den Organen der EU setzt die Kommission mit der Änderung der Richtlinie den Gedanken um, die elektronische Rechnungsstellung den Unternehmen kostensparend zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit anzubieten. Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen sollten gleichbehandelt werden. Nach wie vor müssen die Echtheit und Unversehrtheit der elektronischen Rechnungen durch Nutzung entsprechender elektronischer Technologien sichergestellt sein.
Die Artikel 232 ff. der Richtlinie sind neu gefasst worden und normieren den Umgang dieser Gleichbehandlung zwischen elektronischer Rechnung und Papierrechnung. Nach wie vor muss der Rechnungsempfänger der Verwendung der elektronischen Rechnung zustimmen (Art. 232). Der Mehrwertsteuerpflichtige legt selbst fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet wird. Die bisher gültigen Verfahren, elektronische, fortgeschrittene Signatur oder Festschreibung des elektronischen Datenaustausches gemäß EDI-Grundsätzen sind in Zukunft nur noch Beispiele, wie diese Anforderung erfüllt werden kann. Daneben ist jegliches innerbetriebliche Steuerungsverfahren denkbar, dass einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung schaffen kann. Zwar werden die Begriffe „Echtheit der Herkunft“ und „Unversehrtheit des Inhaltes“ definiert, weitere Hinweise über die Verfahren, die im Rahmen dieser Regelung anerkannt sind, gibt es nicht. Insofern geht, so zumindest die erste Sichtung dieses neuen Textes, der Unternehmer ein großes Risiko ein, ob von der Finanzverwaltung die gewählten Verfahren anerkannt werden, oder zumindest, ob diese Verfahren auch nach vielen Jahren noch praktiziert werden können.
Die Richtlinie ist bis spätestens 31. Dezember 2012 in nationales Recht umzusetzen. 2016 ist wiederum ein Bericht über die Erfahrungen mit der Umsetzung ab dem Jahr 2013 vorzunehmen. Der ZGV erwartet nicht, dass bereits mit Gültigkeit ab 2011 eine Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt.