Ergänzung des Leitfadens zur steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Abfindungen im Arbeitsverhältnis
Wegen der in der Praxis bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung der in § 52 Abs. 4a EStG enthaltenen Übergansregelung hat die BDA das Bundesministerium der Finanzen um Klarstellung wichtiger Fragenkomplexe gebeten.
26.04.2006
Wegen der in der Praxis bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung der in § 52 Abs. 4a EStG enthaltenen Übergansregelung hat die BDA das Bundesministerium der Finanzen um Klarstellung wichtiger Fragenkomplexe gebeten.
Das BMF vertritt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Leitfadens der BDA die folgenden Positionen:
1. Die Übergangsregelung erfasst generell auch Abfindungen, die auf einem nach dem 31. Dezember 2005 geschlossenen Vergleich beruhen, wenn die Klage zuvor anhängig war.
2. Abfindungen gemäß § 1a KSchG werden von der Übergangsregelung erfasst, wenn die Kündigung und das Abfindungsangebot bis zum 31. Dezember 2005 erfolgten.
3. Das Vorziehen des Auszahlungszeitpunktes von vor dem 1. Januar 2006 entstandenen Abfindungsansprüchen schließt die Anwendung der Übergangsregelung nicht aus (z.B. vorzeitige Auszahlung von Abfindungen im Rahmen von Altersteilzeitverträgen).
Ein offizielles BMF-Schreiben zur Erläuterung der Übergangsregelung hält das Ministerium nicht für erforderlich.