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Erbschaftsteuer: Kompromiss mit Hindernissen

Der ZGVsieht deutliche Schwachstellen beim gefundenen Kompromiss, da siefür vieleUnternehmen unpraktikabel und extrem bürokratisch sind.

10.11.2008

Am 6. November 2008 hat sich der Koalitionsausschuss auf eine Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts geeinigt. Der ZGV erkennt deutliche Schwachpunkte in demgefundenen Kompromiss. Das Gesetz istzu kompliziert ist und wirft höchst komplexe verfassungsrechtliche Fragen aufwirft. Der jetzt vorgelegte Erbschaftsteuerreform-Entwurf bleibtweit hinter den Anforderungen der Wirtschaft zurück.

Es bestätigt sich allerdings auch unsere erste Einschätzung, dass mit der Regelverschonung (7 Jahre) im Vergleich zum ursprünglichen Kabinettsentwurf erhebliche Verbesserungen umgesetzt werden konnten, insofern Schlimmeres verhindert wurde. Die für Unternehmensnachfolgen in Aussicht gestelltevollständige Steuerbefreiungwird jedoch angesichts derüberspannten Voraussetzungen von kaum einem Firmenerbengenutzt werden können.Allenfalls bei der Vererbung kleinster Unternehmen im engsten Familienkreis istwegen der erhöhten Freibeträge eine Befreiung von der Erbschaftsteuerlast zu erwarten.

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:

  • Steueraufkommen und Bewertungsvorschriften

Ein jährliches Aufkommen in der Größenordnung von 4 Mrd. Euro wird für die Bundesländer gesichert. Gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden nunmehr ausnahmslos alle Vermögenswerte mit ihrem wirklichen Wert, d.h. mit ihrem Verkehrswert, bewertet.

  • Unternehmensübergänge

Unternehmen wird beim Betriebsübergang ein an komplexe Bedingungen geknüpftes Steuerprivileg gewährt. Je nach gewählter Option und sofern die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind, entfällt beim Betriebsübergang im Erbfall die Besteuerung des vererbten Vermögens entweder ganz oder zu 85%.

Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.

Option 1:
Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 50% betragen.

Option 2:
Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchsten 10% betragen.

  • Problemfall Verwaltungsvermögen

ZurBerechnung der Verwaltungsvermögensgrenze werden die „Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens“ und der „Unternehmenswert“ miteinander verglichen. Bei der „Summe der gemeinen Werte des Verwaltungsvermögens“ handelt es sich um einen Brutto-Wert; Schulden werden auch dann nicht berücksichtigt, wenn sie ausschließlich für die Anschaffung dieses Wirtschaftsgutes aufgenommen worden sind. Der Unternehmenswert beinhaltet demgegenüber die Schulden.

Das führt dazu, dass das Verwaltungsvermögen systematisch eher zu groß dargestellt wird und sich rein rechnerisch sowie in der Praxis Quoten von über 100 % ergeben werden. Dies ist eine zusätzliche Hürde, die bei den Quoten des Verwaltungsvermögens zu berücksichtigen ist, und einmal mehr ein gutes Beispiel für die Komplexität des Gesetzes insgesamt.

  • Freibeträge

Für Ehegatten für ererbtes sonstiges Vermögen einen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro.

Darüber hinaus soll die Kernfamilie, d.h. Witwen, Witwer und Kinder des Erblassers keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung zahlen müssen, solange sie diese mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen. Das heißt, dass es in diesen 10 Jahren weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen darf. Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf.

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