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Entwurf zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie entlastet Mittelstand

Das Justizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie vorgelegt. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die geplante Anhebung der Schwellenwerte schon für das laufende Geschäftsjahr.

02.11.2014

Berlin, den 13.10.2014 — Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG) veröffentlicht, die bis zum 20.07.2015 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Wichtigste Änderung ist die vorgesehene Anhebung der in den §§ 267 HGB geregelten Schwellenwerte für die Klassifizierung kleiner, mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften und bestimmter Personenhandelsgesellschaften wie z.B. der GmbH Co. KG.

Die neuen Schwellenwerte sollen laut Entwurf im von der EU-Richtlinie vorgegebenen maximal zulässigen Rahmen erhöht werden und bereits rückwirkend für Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein. Der Großteil der sonstigen geplanten Änderungen ist dagegen für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Die Klassifizierung hat Auswirkungen auf die handelsrechtlichen Berichts- und Ausweispflichten dieser Gesellschaften, die im Einzelnen im 2. Abschnitt des 3. Buches des HGB geregelt sind und somit auf den damit verbundenen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen.

Gelten beispielsweise aufgrund der geplanten neuen Schwellenwerte vormals mittelgroße GmbH als "klein" entfallen u.a. die Prüfungspflicht des Jahresabschlusses sowie die Aufstellungs- und Prüfungspflicht eines Lageberichtes für die betroffenen Gesellschaften.

Die Bundesregierung schätzt, dass 7030 Unternehmen durch die Anhebung der Schwellenwerte und der damit einhergehenden Neuklassifizierung in kleinere Unternehmen in Form eines verminderten bürokratischen Aufwands begünstigt werden. Die Einsparungen daraus werden von der Regierung mit 120 Mio. Euro jährlich angegeben.

In den Fällen, in denen dies auch aus Gläubiger- und Gesellschaftersicht vertretbar erscheint, können sich betroffene Unternehmen bereits im diesjährigen Jahresabschluss an den neuen Schwellenwerten orientieren, um ggf. größenabhängige Erleichterungen geltend machen zu können.

Die laut Gesetzesentwurf ab 2014 geplanten Schwellenwerte sind nachfolgend dargestellt (bisherige Werte in Klammern); diese sind an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zu über- oder zu unterschreiten, damit die Rechtsfolgen eintreten.

Für die Einstufung als "kleine" Gesellschaft dürfen zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschritten werden:
  • Bilanzsumme 6,0 (4,84) Mio. Euro
  • Umsatzerlöse 12,0 (9,86) Mio. Euro
  • durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 50
Als "mittelgroß" gilt eine Gesellschaft, die diese Werte überschreitet und mindestens zwei der nachfolgenden Schwellenwerte unterschreitet:
  • Bilanzsumme 20,0 (19,25) Mio. Euro
  • Umsatzerlöse 40,0 (38,5) Mio. Euro
  • durchschnittliche Arbeitnehmerzahl 250
Werden die vorgenannten Werte überschritten, gilt die Gesellschaft als "groß".

Kapitalmarktorientierte Gesellschaften werden wie bisher unabhängig von den vorgenannten Schwellenwerten stets als "groß" eingestuft.

Die Schwellenwerte für sogenannte "Kleinstkapitalgesellschaften" gem. § 267 a HGB bleiben mit 0,35 Mio. Euro Bilanzsumme, 0,7 Mio. Euro Umsatzerlöse und im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmern ebenfalls unverändert.

Im Referentenentwurf sind neue Berichtspflichten für kapitalmarktorientierte und für große Unternehmen des Rohstoffsektors (mineralgewinnende oder Holzeinschlag in Primärwäldern betreibende Industrie) vorgesehen, die zu höheren laufenden Belastungen in Höhe von ca. 53 Mio. Euro jährlich und einmaligen Belastungen in Höhe von rund 200 Mio. Euro für die betroffenen Unternehmen führen sollen.

Weitere hervorzuhebende geplante Änderungen sind:
  • Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267 a HGB sollen entsprechend auch für sehr kleine Genossenschaften gelten.
  • Investment- und Beteiligungsgesellschaften sollen von den Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nicht mehr profitieren können.
  • Kleine Gesellschaften in Sinne des Gesetzes müssen zukünftig die durchschnittliche Anzahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer im Anhang angeben.
  • Aktive latente Steuern sind nicht mehr bei der Ermittlung der Bilanzsumme als Größenmerkmal einzubeziehen. Das ist sinnvoll, da es sich bei diesem Posten gem. § 274 HGB um ein Wahlrecht handelt.
  • Der Ausweis von außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt; Art und Betrag sind zukünftig im Anhang anzugeben.
DER MITTELSTANDSVERBUND wird das Gesetzgebungsverfahren weiter verfolgen.


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