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Entgeltfortzahlung auch bei Organspende

Seit dem 1. August 2012 gilt das neue Transplantationsgesetz. Damit haben Arbeitgeber die neuePflicht zur Entgeltfortzahlungim Falle einer Organspende. Die Krankenkasse istzur Erstattung des fortbezahlten Entgelts verpflichtet.

17.08.2012

Seit dem 1. August 2012 gilt das neue Transplantationsgesetz. Damit haben Arbeitgeber die neue Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Falle einer Organspende. Die Krankenkasse ist gem. § 3a Abs. 2 EFZG zur Erstattung des fortbezahlten Entgelts verpflichtet.

Ist ein Arbeitnehmer in Folge der Spende von Organen oder Geweben im Sinne des Transplantationsgesetzes an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert, hat er nach der Neuregelung Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3a Abs. 1 EFZG).

Dem Arbeitgeber wird von der gesetzlichen Krankenkasse des Organempfängers das an den Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenen, vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag erstattet (§ 3a Abs. 2 Satz 1 EFZG). Die Fälle, in denen der Organempfänger nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist (bspw. Privatversicherte oder Beihilfeberechtigte), sind in den folgenden Sätzen des § 3a Abs. 2 EFZG entsprechend geregelt.

Damit ändert sich die Rechtslage. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 6. August 1986 - 5 AZR 607/85) hatte ein Organspender keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung. Da die zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit vom Arbeitnehmer bewusst herbeigeführt wird, war die Arbeitsunfähigkeit nach Organspende nach Auffassung des BAG nicht vom Schutzzweck des § 3 Abs. 1 EFZG erfasst. Der Verdienstausfall des Organspenders zählte bisher zu den Kosten der Krankenhilfe bzw. der Heilbehandlung des Organempfängers und war von dessen Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft zu tragen.

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