Endlich: BGH löst Pflichtenkollision der Geschäftsführung bei Insolvenz
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer trotz Insolvenzreife künftig weder haftungsrelevant, noch strafbar
30.08.2007
Nach der bisherigen Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH hatte der Geschäftsführer bzw. Vorstand einer Gesellschaft sämtliche nach Eintritt der Insolvenzreife an die Sozialversicherungsträger abgeführten Arbeitnehmeranteile sowie die gezahlte Lohnsteuer (persönlich) zu ersetzen. Demgegenüber vertritt der 5. Strafsenat des BGH die Auffassung, dass sich die Organe des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB strafbar machen, soweit sie diese Zahlungen unterlassen. Diese Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung brachte Geschäftsführer und Vorstände in die unerträgliche Situation, sich entweder strafbar oder schadensersatzpflichtig zu machen.
Mit Urteil vom 14.05.2007 (Az. II ZR 48/06) hat nun der 2. Zivilsenat seine Rechtsprechung zur Schadensersatzpflicht von Geschäftsführern und Vorständen wegen Insolvenzverschleppung grundlegend geändert und zugleich die Verhaltensanforderungen an die Organe bei Anzeichen einer Krise konkretisiert. Er folgt damit der Auffassung des 5. Strafsenats und beendet die bislang uneinheitliche Rechtslage. Er entschied, dass es dem organschaftlichen Vertreter nicht angesonnen werden kann, die Massesicherungspflicht zu erfüllen - also fällige Leistungen an die Sozialkassen und die Steuerbehörden nicht zu erbringen - wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzt; sein die sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften befolgendes Verhalten sei im Rahmen der bei § 64 Abs. 2 GmbHG bzw. § 92 Abs. 3 AktG anzustellenden Prüfung als mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar anzusehen.
Für die Vertreter einer Gesellschaft bedeutet dies, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer bis zur Stellung des Insolvenzantrages regelmäßig zu erfüllen sind, ohne dass hierdurch eine Ersatzpflicht bzgl. der gezahlten Beträge entsteht.