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ELStAM-Verfahren: Finanzverwaltung gibt Hinweise zum Jahreswechsel

Die Finanzverwaltung hat eine Information für Arbeitgeber zum Jahreswechsel 2014/2015 im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veröffentlicht. DER MITTELSTANDSVERBUND informiert.

02.11.2014

Berlin, 29.10.2014 — Die Finanzverwaltung hat - wie im vergangenen Jahr - eine Information für Arbeitgeber zum Jahreswechsel 2014/2015 im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veröffentlicht.






Folgende Punkte sind besonders wichtig:



  1. Freibeträge (Seite 1-4):
    Wenn jährlich geltende Freibeträge im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2015 in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 nicht durch die Arbeitnehmer neu beantragt werden, entfallen diese Freibeträge zum 1. Januar 2015. Arbeitgeber erhalten hierüber eine Änderungsnachricht mit dem Wert 0 Euro für den Freibetrag (gültig ab 1. Januar 2015). Die Auslieferung dieser Meldung erfolgt in der Monatsliste Oktober, die Anfang November 2014 bereitgestellt wird. Werden Freibeträge neu beantragt, so werden die Arbeitgeber ebenfalls über die Änderungslisten informiert - abhängig von der Beantragung frühestens mit der Änderungsliste Anfang November 2014.
  1. Handhabung der Lohnsteuerkarte (Seite 5):
    Die Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung für 2011, 2012, 2013 und die weiteren Papierbescheinigungen dürfen nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden (§ 52b Absatz 1 Satz 4 EStG). Bei Eintritten von Arbeitnehmern ab dem 1. Januar 2015 müssen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nicht mehr nachfragen. Arbeitgeber sollten gleichwohl eine schriftliche Bestätigung der eintretenden Arbeitnehmer hinsichtlich der Eigenschaft als Haupt- oder Nebenarbeitgeber einholen.
  1. Rückwirkende Änderungen in den Monatslisten Dezember und Januar (Seite 5-7):
    Mit den ELStAM-Änderungslisten für Dezember und Januar (Bereitstellung jeweils zu Beginn des Folgemonats) können auch nach dem Jahreswechsel Änderungen der ELStAM mitgeteilt werden, deren Gültigkeit im Kalenderjahr 2014 beginnt. Ist das Steuerjahr geschlossen (Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nach § 41b ESG), so haben die Änderungen nur Auswirkungen im Jahr 2015.

Die Finanzverwaltung unternimmt derzeit konkrete Schritte zur Verbesserung des ELStAM-Verfahrens: Im Jahr 2015 soll u. a. die Möglichkeit geschaffen werden, Arbeitnehmer in einem Datensatz an- und abzumelden. Dies erleichtert das Verfahren v. a. bei unstetig Beschäftigten. Zudem prüft sie die Schaffung einer Stornierungsfunktion sowie die zusätzliche Funktionalität einer zukunftsgerichteten An- und Abmeldung (z. B. Anmeldung im Oktober für den Beschäftigungsbeginn zum 1. November). Softwareänderungen an den Schnittstellen zu den Arbeitgebern sind zum Jahreswechsel 2015/2016 vorgesehen.

Um das Bürokratieabbaupotenzial des ELStAM-Verfahrens auszuschöpfen, plant sie zudem Maßnahmen, mit denen noch bestehende Papierbescheinigungen (z. B. bei eingetragenen Lebenspartnerschaften) abgelöst und die betroffenen Arbeitnehmer in das elektronische Verfahren eingegliedert werden. Dies begrüßt DER MITTELSTANDSVERUND ausdrücklich. Zur Umsetzung werden 2015 die notwendigen Datenübertragungswege zwischen Meldebehörden und Finanzverwaltung aufgebaut. Nach Informationen der Finanzverwaltung soll ein Newsletter für Arbeitgeber zu aktuellen Entwicklungen und Neuerungen im ELStAM-Verfahren Mitte 2015 einsatzbereit sein.


Weitere Informationen:

  • Download: Information der Finanzverwaltung zum elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
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