Elektronische Lohnsteuerkarte: Informationen zum Jahreswechsel
Die Finanzverwaltung hat eine Information für Arbeitgeber im Hinblick auf das Ende des Einführungszeitraums und den ersten Jahreswechsel im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veröffentlicht.
20.12.2013
Sie finden die Unterlage hier zum Download.
Auf folgende Punkte möchten wir Sie besonders hinweisen:
- Freibeträge:
Wenn jährlich geltende Freibeträge im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2014 in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 durch Arbeitnehmer nicht neu beantragt werden, so werden diese dem Arbeitgeber ab 1. Januar 2014 nicht mehr als ELStAM übermittelt. Für 2014 (neu) beantragte Freibeträge werden dagegen mit Gültigkeitsdatum ab 1. Januar 2014 den Arbeitgebern als ELStAM bereitgestellt.
Der (vereinfachte) Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2014 ist auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (https://www.formulare-bfinv.de) abrufbar.
- Behandlung der Lohnsteuerkarte sowie weiterer Papierbescheinigungen im Jahr 2014:
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie weitere Papierbescheinigungen, die der Arbeitgeber im Einführungszeitraum 2013 entgegennehmen, aufbewahren und aushändigen muss, ab dem 1. Januar 2014 bei Arbeitnehmereintritten nicht mehr entgegennehmen muss. Bei Arbeitnehmeraustritten müssen diese Unterlagen nur auf Anforderung durch den Arbeitnehmer ausgehändigt werden.
Dies kann z. B. in Ausnahmefällen eintreten, in denen ein Wechsel zu einem Arbeitgeber stattfindet, der noch nicht in das ELStAM-Verfahren eingestiegen ist. Allerdings dürfen die Lohnsteuerkarte sowie die weiteren Papierbescheinigungen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden.
- Umgang mit Änderungsdaten aus dem Vorjahr:
Ändern sich Arbeitnehmerdaten (z. B. die Steuerklasse), so übersendet - je nach rechtlicher Zuständigkeit - die Gemeinde oder das Finanzamt die Änderungen an die ELStAM-Datenbank. Diese erstellt monatlich Änderungslisten für die Arbeitgeber. In den Änderungslisten für Dezember 2013, Januar und Februar 2014 können Änderungen der ELStAM mitgeteilt werden, deren Gültigkeit im vorherigen Kalenderjahr (d. h. 2013) beginnt und noch andauert. Die Finanzverwaltung beschreibt, wann in diesen Fällen Änderungen der Entgeltabrechnungen des Kalenderjahrs 2013 vorgenommen werden können:
- Ist das Steuerjahr geschlossen - d. h. nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung - so haben die übermittelten Änderungen nur Auswirkungen im aktuellen Jahr (d. h. 2014). Änderungen der Entgeltabrechnungen des vorherigen Jahres 2013 dürfen nicht mehr vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig ist.
- Ist das Steuerjahr noch offen - d. h. vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung - so können die übermittelten Änderungen Auswirkungen auf das vergangene Jahr 2013 haben. Entsprechende Änderungen der Entgeltabrechnungen können vorgenommen werden. Nach § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist der Arbeitgeber berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn ihm elektronische ELStAM zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale zurückwirken.