MENÜ MENÜ

Elektronische Lohnsteuer: Einführungsphase startet im November 2012

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Einführungszeitraum vorgelegt.

26.10.2012

Das Bundesfinanzministerium hatein Schreiben zum erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Einführungszeitraum vorgelegt.
Die gesetzliche Regelung zur Einführung und zum Übergangszeitraum muss noch im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 durch einen neuen § 52b EStG erfolgen.

Auf folgende Punkte desam 2.10.2012veröffentlichten Schreibens (vgl. Anlage) möchten wir besonders hinweisen:

  • Starttermin für das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmaleist der 1.11.2012. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abrufen. Der Arbeitgeber hat das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen, anzuwenden. Zudem wird das Kalenderjahr 2013 als Einführungszeitraum bestimmt. Damit wird insbesondere den Arbeitgebern ein längerer Umstellungszeitraum auf das ELStAM-Verfahren ermöglicht.
  • Solange der Arbeitgeber im Einführungszeitraum das Verfahren noch nicht anwendet, sind für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuerkarte 2010 oder amtliche Bescheinigungen des Finanzamtes heranzuziehen. Die darin eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum zugrunde zu legen.
  • Die Finanzverwaltung kann nicht ausschließen, dass beim erstmaligen ELStAM-Abruf durch den Arbeitgeber materiell unzutreffende ELStAM bereitgestellt werden. In diesem Fallhat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen. Zugleich wird der Arbeitgeberabruf vorübergehend gesperrt.
  • Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt für die erstmalige Anwendung der ELStAM zeitnah mitteilen. Eine Mitteilung des erstmaligen ELStAM-Abrufs gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ist dagegen nicht erforderlich.
  • Bezieht ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber zeitgleich verschiedenartige Bezüge (z. B. Arbeitslohn und Betriebsrente), die in den Unternehmen bei der Durchführung des Lohnsteuerabzugs wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandelt werden, sind für Lohnabrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2014 enden, bzw. für sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2014 zufließen, die vom Arbeitgeber abgerufenen ELStAM für einen der gezahlten Bezüge anzuwenden. Für den jeweils anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf einer ELStAM zu Grunde zu legen. Der Abruf einer zweiten ELStAM für den Arbeitnehmer durch denselben Arbeitgeber ist nicht möglich.
  • Nach erfolgreichem ELStAM-Abruf hat der Arbeitgeber die abgerufenen ELStAM grundsätzlich für die nächste auf den Abrufzeitpunkt folgende Lohnabrechnung anzuwenden und im Lohnkonto aufzuzeichnen. Weichen die erstmals abgerufenen ELStAM von den auf den Papierbescheinigungen eingetragenen bzw. im Lohnkonto aufgezeichneten Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab, besteht für den Arbeitgeber weder eine Korrekturpflicht noch eine Anzeigepflicht.
  • Der Arbeitgeber hat auch im Einführungszeitraum die Lohnsteuerkarte 2010 und weitere amtliche Bescheinigungen des Finanzamtes entgegenzunehmen, aufzubewahren sowie die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen. Diese Bescheinigungen dürfen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden.

Vor kurzemhatten wir auf die erforderliche Neubeantragung von Freibeträgen für das Jahr 2013 durch die Arbeitnehmer hingewiesen (siehe hier). Die bislang bescheinigten Beträge gelten ohne Antrag in 2013 nur für den Zeitraum des Papierverfahrens bis zum Einsatz des ELStAM-Verfahrens. Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder den Ersatzbescheinigungen von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2013 zu Gunsten des Arbeitnehmers ab oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG) im Laufe des Kalenderjahres 2013, besteht auch im Jahr 2013 - wie bisher - eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt (Tz. IV).

Das Bundesfinanzministerium hat uns zudem jüngst darüber informiert, dass Steuerpflichtige über das ElsterOnline-Portal (https://www.elsteronline.de/eportal) ihre in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Daten erst ab November 2012 einsehen und überprüfen können; auf dem Portal werden unter der Rubrik "Anforderungen" die Hard- und Software-Voraussetzungen beschrieben. Für alle Steuerpflichtigen besteht jedoch auch die Möglichkeit, sich nach § 39e Abs. 6 Satz 4 EStG auf Antrag beim zuständigen Finanzamt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen zu lassen.

Voraussichtlich Ende Oktober 2012 wird die Finanzverwaltung zudem ein ausführliches Anwendungsschreiben zum elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren veröffentlichen.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie zeitnah informieren.

Zurück zur Übersicht
Downloads