Einsatz von Zeitarbeit kann Betriebsrat vergrößern
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass in der Regel in einem Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten nach § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzuzählen.
26.04.2013
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - entschieden, dass in der Regel in einem Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten nach § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzuzählen.
- Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Im Vordergrund steht die Frage, inwieweit Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrats zu berücksichtigen sind. Die Arbeitgeberinnen bilden einen gemeinsamen Betrieb. Im März 2010 fand im gemeinsamen Betrieb eine Betriebsratswahl statt. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens waren im Betrieb regelmäßig insgesamt 879 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Es wurde ein 13-köpfiger Betriebsrat gewählt. 14 Arbeitnehmer haben die Wahl mit der Begründung angefochten, es sei ein Gremium von 15 Betriebsratsmitgliedern zu wählen. Die Leiharbeitnehmer müssten für die Größe des Betriebsrats mitzählen. Seit 2002 seien durchgehend mindestens 250 Leiharbeitnehmer beschäftigt gewesen. Eine große Zahl von ihnen über Zeiträume von mehr als zwei Jahren. Die Leiharbeitnehmer und die Stammbelegschaft seien in wesentlichen Aspekten gleichgestellt.
- Entscheidungsgründe
Das LAG Nürnberg hatte den Antrag unter Verweis auf die bisherige ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Arbeitnehmer im Sinne des § 9 BetrVG betriebsangehörige Arbeitnehmer sein müssen, zurückgewiesen (Beschl. v. 2. August 2011, 7 TaBV 66/10). Das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung hierzu aufgegeben und der Beschwerde der Antragsteller stattgegeben. Leiharbeitnehmer seien bei den Schwellenwerten i.S.d. § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzuzählen. Dies ergebe sich insbesondere aus einer an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierten Auslegung des BetrVG. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern komme es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.
- Bewertung/Folgen für die Praxis
Die Entscheidung des BAG widerspricht ausdrücklich den Entscheidungen desselben Senats vom 10. März 2004 und 7. Mai 2008 (7 ABR 49/03 und 7 ABR 17/07). Systemwidrig stellt das Gericht bei der Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nicht auf die Arbeitnehmer, sondern auf die im Betrieb möglicherweise vorhandenen Arbeitsplätze ab. Hierfür ist eine Ausnahmevorschrift notwendig, wie sie in § 7 S. 2 BetrVG für Zeitarbeitskräfte hinsichtlich des aktiven Wahlrechts gegeben ist. Eine solche Ausnahmevorschrift findet sich weder hinsichtlich des passiven Wahlrechts (§ 8 BetrVG) noch hinsichtlich der Größe des Betriebsrats in § 9 BetrVG. Der Hinweis auf die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer verfängt demgegenüber nicht. Das Wort wahlberechtigt muss in allen Konstellationen des § 9 hinzugedacht werden. Das ergibt sich schon daraus, dass es in den Fällen von 5 - 100 Arbeitnehmern mal am Beginn des Satzteils, mal in der zweiten Hälfte zu finden ist.
Der Siebte Senat setzt damit eine Entscheidungsfolge fort, die sich auch im Urteil zu Schwellenwerten im Kündigungsschutz vom 24. Januar 2013 findet. Das ist eine rechtspolitisch zumindest fragwürdige Entwicklung, die das BAG möglichst schnell selbst korrigieren sollte.