MENÜ MENÜ

Eine unendliche Geschichte!? Schon wieder Änderung bei Widerufsbelehrung

Der Bundestag hat am 26. Mai erneut Änderungen zum fernabsatzrechtlichen Widerufsrecht verabschiedet. DER MITTELSTANDSVERBUND rät zum Handeln.

10.06.2011

Köln,9. Juni 2011. Nach der bisherigen Regelung zum Wertersatz im Rahmen der Ausübung des Widerrufsrechtes konnte der Unternehmer vom Verbraucher Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache verlangen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierzu am 03.09.2009 entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der ein Unternehmer für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerufsrecht generell Wertersatz verlangen kann, nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz im Einklang stehen. Der deutsche Gesetzgeber sah sich angesichts dessen (erneut) gezwungen, die Regelungen zum Wertersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu überarbeiten.

Künftig soll der Unternehmer Nutzungswertersatz vom Verbraucher nur erhalten, soweit der Verbraucher die gelieferte Sache in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehen. Außerdem erfolgen Klarstellungen in den §§ 358 und 359 a BGB. Schließlich wird mit § 312 f BGB ebenfalls aus Gründen der Klarstellung eine eigenständige Vorschrift für solche Verträge geschaffen, die Fernabsatzverträge gegenüber Finanzdienstleistungen hinzugefügt werden. Neben der Voraussetzung, dass der Verbraucher die Sache in einer über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehenden Art und Weise genutzt hat, fordert die neue Regelung, dass der Verbraucher über diese Folge zuvor auch (in Textform) belehrt worden ist. Die Beweislast für die Frage, ob eine Verschlechterung auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über ein Prüfen der Sache hinausgeht, trägt künftig der Unternehmer (Die neue Musterwiderrufsbelehrung können Sie HIER downloaden).

Aufgrund der grundsätzlichen Änderungen der Widerufsbelehrung, die mit den neuen Änderungen einhergeht, sowie des Umstandes, dass die Fiktion einer ordnungsgemäßen Belehrung nur dann gilt, wenn das amtliche Muster unverändert verwendet wird, geht im Übrigen an einer Aktualisierung der Widerrufsbelehrung kein Weg vorbei, wenn das Gesetz verkündet wird. Anders ausgedrückt: Jeder Online-Händler sowie jeder, der im Fernabsatzgeschäft tätig ist, muss seine Widerufsbelehrung — erneut — abändern, sobald das Gesetz in Kraft tritt. Anders als im letzten Jahr, als keine Übergangsfrist für die Änderung der Wiederufsbelehrung vorgesehen war, hat der Gesetzgeber den Händlern dieses Mal mehr Zeit an die Hand gegeben. Die Übergangsfrist beträgt insoweit 3 Monate ab Verkündung des Gesetzes. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist in den nächsten Wochen zu rechnen.

DER MITTELSTANDSVERBUND rät dringend allen Betroffenen die neue Widerufsbelehrung (Link) mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zu verwenden, um Abmahnungen zu vermeiden.

Ganz aktuell:

Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben sich am 06.06.2011 zum Ziel gesetzt, das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen innerhalb der EU zu vereinheitlichen.

Zwar erfüllen die bisherigen deutschen Regelungen zum Widerrufsrecht für Verbraucher im Rahmen von Fernabsatzverträgen bereits heute einige der angestrebten Änderungen (so wäre die geplante einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen für deutsche Online-Händler nichts Neues; in vielen anderen europäischen Ländern beträgt die Widerrufsfrist bisher aber nur 7, 8 oder 10 Tage). Dennoch ergäben sich für deutsche Online-Händler zahlreiche Neuerungen, sollten die Richtlinie tatsächlich so vom Europäischen Rat bzw. Parlament beschlossen werden. Neu wäre die Versandpflicht innerhalb von 30 Tagen (bisher nicht geregelt), die Pflicht zur Rücküberweisung innerhalb von 14 Tagen (bisher 30 Tage), möglicherweise der Entfall der 40-Euro-Klausel bzgl. der Rücksendung sowie die 200-Euro-Ausnahme für lokale Händler bzw. Handwerker.

DER MITTELSTANDSVERBUND wird weiter berichten.

Zurück zur Übersicht