Ein Wasserbett schlägt Wellen: Neue Regeln zum Wertersatz im Fernabsatzhandel geplant
Im Falle eines im Internet gekauften Wasserbettes entschied der Bundesgerichtshof, wannein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch Macht, Wertersatz leisten muss. Die Bundesregierung plant nun eine Anpassung der Vorschriften zum Wertersatz im BGB.
14.01.2011
Berlin, 7. Januar 2011. Im Falle eines im Internet gekauften Wasserbettes entschied der Bundesgerichtshof, wannein Verbraucher bei Warenrückgabe Wertersatz leisten muss. Die Bundesregierung plant nun eine Anpassung der Vorschriften zum Wertersatz im BGB.
Bundesregierung sieht Regelungsbedarf
Die Bundesregierung plant die Einführung neuer Regelungen zum Wertersatz bei Widerruf von im Fernabsatz gekauften Produkten. Der Verbraucher soll danach keinen Wertersatz zahlen müssen, wenn er lediglich die Eigenschaften des Produktes sowie ihre Funktion geprüft hat. Geht die Prüfung dagegen darüber hinaus, muss der Verbraucher Wertersatz leisten, wenn er vorher auf diese Rechtsfolge vom Verkäufer hingewiesen wurde.
Ein Wasserbett beim BGH
Anlass für diese Überlegungen ist ein BGH-Urteil (Urteil vom 03.11.2010, AZ.: VIII - ZR 337/10) über die Wertersatzpflicht eines Verbrauchers beim Widerruf eines Fernabsatzvertrages bei Kauf eines Wasserbettes. Die Richter hatten insoweit entschieden, dass eine Befüllung des Wasserbettes mit Wasser noch als Funktionsprüfung durchgehe, da nur so ein ausprobieren möglich sei. Aufgrund dieses Prüfungsrechtes des Käufers bestehe kein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz, wenn der Käufer den Vertrag fristgerecht widerruft.
Dr. Marc Zgaga, Büro Köln, Tel. 02 21 / 35 53 71-39