Ein Grund weniger für Abmahn-Haie: Endlich Rechtssicherheit bei Widerrufsbelehrung
Bundestag stattet Muster-Widerrufsbelehrung mit Gesetzesrang aus und entzieht so bisherigen Rechtsstreitigkeiten die Grundlage
10.07.2009
Kaum ein Bereich des Fernabsatzgeschäftes ist so häufig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wie die Belehrung über das Widerrufsrecht, zu der Unternehmer, die ihre Ware über das Internet verkaufen, gesetzlich verpflichtet sind. Obwohl hier oft auf den in Anlage 2 zur Verordnung über Informations- und Nachweispflichten (BGB-InfoV) abgedruckten Mustertext für Widerrufsbelehrungen zurückgegriffen und damit der ausdrücklichen Empfehlung des Gesetzgebers nachgekommen wird, stellten zahlreiche Gerichte Mängel im Mustertext fest.
Der Deutsche Bundestag hat nun das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht verabschiedet. Danach werden die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht neu geordnet und die bisherigen Musterbelehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht in einer formell-gesetzlichen Regelung verankert. Der zukünftige § 360 Abs. 3 BGB sieht ausdrücklich vor, dass eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung dann den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn das Muster der Anlage 1 oder 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in Textform verwendet wird.
Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Mehr oder weniger seriösen Abmahnern ist damit die Grundlage entzogen. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.Das Gesetz soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens am 31.10.2009 in Kraft treten. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.