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Der Kommentar: Erbschaftssteuerreform — gut gemeint, schlecht gemacht

Bundesregierung schafft neue Bürokratie, Innovationen bleiben auf der Strecke

12.11.2006

Berlin, 1.11.2006. Mit dem Gesetzesentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge hat die Bundesregierung die lange erwartete Erbschaftssteuerreform auf den Weg gebracht. Danach soll die auf produktiv eingesetztes Vermögen anzurechnende Steuer nach zehn Jahren gänzlich entfallen. Voraussetzung: Der Nachfolger führt den Betrieb in einem vergleichbaren Umfang innerhalb von zehn Jahren fort.

Auf den ersten Blick ein vermeintlich sinnvoller Ansatz, scheint er doch die Existenz mittelständischer Betriebe im Zuge der Unternehmensnachfolge zu sichern. Nimmt man sich den Entwurf genauer vor, bleibt von der vermeintlich mittelstandsfreundlichen Intention der Regierungskoalition nicht viel übrig. Im Gegenteil, der Entwurfhat nichtsvom einstigen Kanzlerinnenwort „wir wollen mehr Freiheit wagen“. Er hat stattdessen deutlich dirigistische Züge, schafft neue Bürokratie und versprüht durch die Auflagen zur 10-Jahresregel zudem mehr als einen Hauch von Innovationsfeindlichkeit.

Mit der „Mittelstandsinitiative“, über die die neue Bundesregierung soviel spricht, hat dies nicht viel gemein. Bundeswirtschaftsminister Glos wird nicht müde, allerorten zu verkünden, dass bei der Frage der geforderten Unternehmensfortführung nicht allein auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt werden soll, sondern die ökonomische Situation des Unternehmens insgesamt betrachtet werde. Es bleibt aber letztlich unklar, wie genau er sich das in der Praxis vorstellt und durch wen dies bewertet werden soll. Wird es am Ende etwa in das Belieben des jeweiligen Finanzbeamten gestellt, zu beurteilen, welche Motivation möglicherweise dem Abbau von Arbeitsplätzen zugrunde lag? Solche Pläne sind abwegig und lassen zudem völlig außer Acht, dass die Wirtschaft insgesamt und einzelne Unternehmen im Speziellen Veränderungsprozessen unterworfen sind, die zu Beginn eines 10- Jahreszeitraums nicht vorhergesehen werden können. Auf immer schnellere und grundlegendere Veränderungen einer globalisierten Welt mit wachsendem internationalen Wettbewerb muss jeder Unternehmer zeitnah und ohne Drangsalierung einer vermeintlichen Staatsaufsicht höchst flexibel reagieren können. Technologische Innovationen beeinflussen zudem stärker denn je die Gestaltung des Arbeitsmarktes. Wer diesen Prozess künstlich aufhält und die Unternehmen mit Arbeitsplatzauflagen versieht, verhindert Innovation und sachgerechte unternehmerische Entscheidungen. Dem Mittelstand wird auf diese Weise die Flexibilität genommen, die ihn in der Vergangenheit so stark gemacht hat. In den vergangenen 10 Jahren war er in einzelnen Branchen nur überlebensfähig, weil er sich einem Wandel gestellt hat, bei dem fast kein Stein auf dem anderen geblieben ist, beispielsweise in der IT-Branche.

Im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage soll nach dem Gesetzesentwurf nur produktiv eingesetztes Vermögen steuerlich privilegiert sein. Damit werden diejenigen Unternehmen begünstigt, deren Ziel es ist, in das Unternehmen zu investieren und damit Arbeitplätze zu schaffen bzw. zu erhalten. Zum nicht produktivem Vermögen zählen

- Geld und Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten oder vergleichbare Forderungen

- Wertpapiere

- Beteiligungen am Nennkapital von Kapitalgesellschaften in Höhe von 25% oder weniger sowie

- Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke etc.

Im Umkehrschluss werden alle anderen aktiven Bilanzpositionen dem produktivem Vermögen zugerechnet.

Das Modell im Gesetzesentwurf, das nur das produktive Vermögen privilegiert, ist folglich umso vorteilhafter für das Unternehmen, je höher der Anteil des begünstigten Vermögens ist. Die Entlastung sollen so zielgenauer wirken und missbräuchliche Gestaltungen verhindern, die das geltende Recht zulässt. Bislang erfolgt die Besteuerung auf das gesamte Betriebsvermögen, wobei davon ein Freibetrag, ein Bewertungsabschlag sowie der persönliche Freibetrag abzuziehen sind.

Die zielgenaue Privilegierung des produktiven Vermögens eines Betriebes ist sicherlich richtig. Die Frage ist nur, wann der Unternehmernachfolger die Voraussetzungen für eine Stundung der Erbschaftssteuer erfüllt. Wann wird der Betrieb in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt? Wie überprüfen die Behörden die Rechtslage anhand unbestimmter Gesetzesbegriffe (in einem vertretbaren Zeitrahmen) und zwar jährlich, wie es der Gesetzesentwurf erfordert? Der Unternehmernachfolger braucht hier Rechtssicherheit, die durch eine solche komplizierte Vorschrift wohl nicht gegeben ist. In jedem Fall bedarf es der Konkretisierung des Gesetzes und konkreter Durchführungsvorschriften.

Wenn sich die Reform der Erbschaftssteuer nicht ohne die Gängeleien mit wettbewerbsfeindlichen Auflagen realisieren lässt, wäre es nur konsequent, ganz auf eine Erbschaftssteuer zu verzichten. Einige europäische Länder, z.B. Österreich, haben hiermit exzellente Erfahrungen gemacht.

Angesichts einer gründlichen Kosten/Ertragsanalyse kommt man schließlich zu dem Urteil, dass ein gewaltiger prüferischer Aufwand für eine sachgerechte Administration der Erbschaftssteuer einer dürftigen tatsächlichen Einnahmeseite gegenübersteht. Hieß es nicht bei der Vorstellung des Programms zum Bürokratieabbau, „ein Normenkontrollrat soll Rechtssetzungsvorhaben und geltende Rechtsvorschriften des Bundes auf ihre kostenmäßigen bürokratischen Auswirkungen überprüfen. Bei Bedarf soll der Rat Verbesserungsvorschläge vorlegen“? Zu welchem Urteil mag er in dieser Frage gelangen? Man darf gespannt sein!. ErnstYoung jedenfalls hat schon einmal nachgerechnet und spricht von einem„Nullsummenspiel“, das man sich, wäre die Thematik nicht so emotional behaftet, auch sparen könnte.

Ernst Young hat in der jüngsten Studie zur Reform der Erbschaftssteuer 33 mittelständische Familienunternehmen aus verschiedenen Branchen befragt. Da die Mittel, die zur Begleichung der Erbschaftssteuer aufzubringen sind, dem Unternehmen nicht mehr für Investitionen zur Verfügung stehen, würde für das Jahr 2007 dies bei den untersuchten Unternehmen zu einer Investitionsminderung von 3,04% führen.

Für viele Betriebe sei es existenzgefährdend, wenn zur Begleichung der Erbschaftssteuer dem Unternehmen kurzfristig die Liquidität entzogen würde. Dies müssten 84% der befragten Unternehmen tun, da sich keins der befragten Unternehmen auf die drohende Erbschaftssteuerbelastung durch private Vorsorge vorbereite. Die Erbschaftssteuer müsse im Grundsatz aus privaten Mitteln des Erben aufgebracht werden, dies gelte bei allen Rechtsformen. Die ungenügende private Vorsorge sei wiederum charakteristisch für die befragten Unternehmen, da sie sich durch eine hohe Thesaurierungsquote der erwirtschafteten Gewinne auszeichneten, welche wiederum die Grundlage für Investitionen und Wachstum der Unternehmen und damit verbunden für das Entstehen von Arbeitsplätzen darstelle. Damit verhielten sich die Unternehmen so, wie es die Allgemeinheit von ihnen erwarte. Doch dieses Verhalten wirke sich nachteilig aus, wenn die Unternehmen ohne liquides Privatvermögen auf die nächste Generation übertragen würden.

Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist der Aufwand zur Ermittlung und Berechnung der Erbschaftssteuer sehr hoch. Dabei geht es nur — wenn überhaupt- um ca. 450 Millionen Euro Steuereinnahmen jährlich. Der Verwaltungsaufwand wird voraussichtlich durch die Vorschriften noch höher werden. Insofern ist die Frage berechtigt, ob nicht ein vollständiger Verzicht auf die Erbschaftssteuer einer schlecht gemachten Reform vorgezogen werden sollte.

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