Der effektive Jahreszins als Abmahnrisiko?! Kurz-Infos zum neuen Verbraucherkreditrecht
Viele Händlerermöglichen ihren Kunden Finanzierungskäufe. Der ZGV informiert über die neuen Informationspflichten der Händler nach der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
17.09.2010
Seit nunmehr 3 Monatensind die neuen gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie (87/102/EWG) in Kraft. Trotzdem herrscht bei vielen Händlern nach wie vor Unsicherheit bei diesem Thema. Unklar ist insbesondere, welche Informationen im Rahmen der Werbung erforderlich sind.
Die einzelnen Regelungen, insbesondere die für den Handel neuen (Werbe-) Informationspflichten bei Vermittlung von Verbraucherkrediten, finden sich u.a. in §§ 491 ff., 655a ff. BGB, im EGBGB (Einführungsgesetzt zum BGB) sowie in der Preisangabenverordnung (PAngV). Ziel der Reform ist es, den Verbraucherschutz in der Kreditwerbung und -vergabe so zu verbessern, dass dem Verbraucher insbesondere der Vergleich von verschiedenen Kreditangeboten in transparenter Weise möglich ist. Jedem Verbraucher sind vor Abschluss eines Kreditvertrages mit einem Zinssatz höher als 0,00% effektiven Jahreszins die neuen „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (Standard European Consumer Credit Information, kurz: SECCI) auszuhändigen. Dieses Formular enthält in leicht verständlicher Form alle wichtigen Informationen zum angebotenen Kreditvertrag und ist europaweit einheitlich und gesetzlich vorgeschrieben. Es darf weder ergänzt, noch gekürzt werden.
Neu und brisant ist auch die Verpflichtung zur Offenlegung der Provisionen. Wird der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher abgeschlossen, so hat der Darlehensvermittler (z.B. Händler) den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags in Textform zu unterrichten über
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die Höhe einer vom Verbraucher verlangten Vergütung,
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die Tatsache, ob er für die Vermittlung von einem Dritten ein Entgelt erhält, sowie gegebenenfalls dessen Höhe,
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den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er ausschließlich für einen oder mehrere bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und
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gegebenenfalls weitere vom Verbraucher verlangte Nebenentgelte sowie deren Höhe, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, andernfalls einen Höchstbetrag.
Wird dagegen die vom Darlehensnehmer zu zahlende Vermittlerprovision nicht auf den einzelnen vermittelten Vertrag, sondern als allgemeiner Margenaufschlag auf alle Darlehensverträge umgelegt, entfällt die Provisionsoffenlegung.
Auch die Werbung für Verbraucherkredite ist nun deutlich stärker reglementiert. Nach § 6a PAngV ist derjenige, der gegenüber Verbrauchern für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt und dabei mit konkreten Zahlen (z.B. effektiver Jahreszins) arbeitet, verpflichtet, in der Werbung bestimmte Informationen zu geben. Der Werbende darf z.B. nicht mehr eine besonders günstige Zahlenangabe, wie beispielsweise den effektiven Jahreszins, herausstellen, sondern muss auch auf die weiteren Bedingungen seiner Angebote hinweisen und diese Angaben anhand eines „repräsentativen“ Beispiels erläutern.
Zwingend anzugeben sind jetzt der Sollzinssatz (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 PAngV), der Nettodarlehensbetrag (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 PAngV) und der effektive Jahreszins (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 PAngV). Diese Informationen sind optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorzuheben. Es ist daher nicht mehr zulässig, diese Angaben lediglich in einem Sternchenhinweis im Kleingedruckten anzugeben. Die Angabe des Sollzinssatzes ist zudem dahingehend zu konkretisieren, ob dieser für den beworbenen Darlehensvertrag gebunden oder veränderlich oder ggf. auch beides in Kombination sein soll. Ferner sind alle sonstigen Kosten, die bei Vertragsabschluss zu tragen wären, konkret darzulegen. Weitere Angaben in der Werbung sind erforderlich, sofern diese jeweils Voraussetzung für den Abschluss des beworbenen Verbraucherdarlehensvertrags sind. Anzugeben sind gemäß § 6a Abs. 2 PAngV zusätzlich die Laufzeit und, soweit möglich, der Gesamtbetrag und der Betrag der Teilzahlungen. Die genannten Angaben sind nach § 6a Abs. 3 PAngV mit einem repräsentativen Beispiel zu versehen.
Schließlich verlangt § 6a Abs. 4 PAngV etwaige Zusatzleistungen des Darlehensgebers i.S.d. Art. 247 § 8 EGBGB anzugeben, sofern diese für den Abschluss des Darlehensvertrages zwingend sind; in der Praxis dürfte es sich vor allem um Versicherungs- oder Kontoführungsverträge handeln. Diese Angabe hat zusammen mit der Angabe des effektiven Jahreszinses an gestalterisch hervorgehobener Stelle zu erfolgen. Ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 6a PAngV kann abgemahnt werden. Zusammengefasst sind folgende Informationen in der Werbung aufzunehmen:
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die zu finanzierende Sache oder Dienstleistung
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der feste oder variable Sollzinssatz oder der feste und variable Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten
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der Gesamtkreditbetrag
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der effektive Jahreszins
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die Laufzeit des Kreditvertrags (ggf.)
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der Barzahlungspreis und der Betrag etwaiger Anzahlungen (bei Krediten in Form von Zahlungsaufschüben für Waren oder Dienstleistungen)
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der vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag sowie der Betrag der Teilzahlungen (ggf.)
Der ZGV empfiehlt:Betroffene Verbundgruppen bzw. Händler sollten sich - so noch nicht geschehen - bei der jeweils finanzierenden Bank nach den neuen Regelungen erkundigen und entsprechende Info-Schreiben/Anleitungen zum Umgang mit dem Kunden anfordern.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:
Dr. Marc Zgaga
ZGV-Büro Köln
Tel.: 0221 / 355371-39
m.zgaga@zgv-online.de