Den Knopf im Kopf: Button-Lösung für Online-Verträge in Kraft getreten
Unternehmer, die online Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt (auch) an Verbraucher anbieten, müssen ab sofort erweiterte Pflichtinformationen vorhalten und bei Verwendung einer bestellauslösenden Schaltfläche („Button“) diese besonders beschriften. DER MITTELSTANDSVERBUND erklärt die neuen gesetzlichen Vorgaben und hilft, Abmahnungen zu vermeiden.
03.08.2012
Köln, 30. Juli 2012. Unternehmer, die online Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt (auch) an Verbraucher anbieten, müssen ab sofort erweiterte Pflichtinformationen vorhalten und bei Verwendung einer bestellauslösenden Schaltfläche („Button“) diese besonders beschriften. DER MITTELSTANDSVERBUND erklärt die neuen gesetzlichen Vorgaben und hilft, Abmahnungen zu vermeiden.
Am 09.05.2012 wurde das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Heute sind die neuen Regelungen zur sogenannten „Button-Lösung“ in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet. Der Verbraucher soll beim Abschluss eines Online-Vertrages auf einen Blick feststellen können, dass und wie viel er für die bestellte Ware oder Dienstleistung bezahlen muss.
Die praktische Umsetzung der nun geltenden Neuregelung in § 312g Abs. 2 bis 4 BGB ist allerdings nicht einfach. Denn: Schon bislang mussten Unternehmer bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern besondere Informationspflichten erfüllen. So waren sie verpflichtet, unter anderem über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis einschließlich der Preisbestandteile und der Steuern, die Laufzeit eines Vertrages und die Lieferkosten zu informieren. Die Neuregelung schreibt nun vor, wann und wie der Verbraucher zu informieren ist und wie der Bestellvorgang technisch ausgestaltet sein muss. Im Mittelpunkt steht dabei der letzte Schritt des Bestellvorgangs, also die finale Bestellseite. Der Gesetzgeber fordert die Pflichtinformationen insoweit "unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt", "klar und verständlich" und "in hervorgehobener Weise". Die Pflichtinformationen müssen zudem bei üblicher Bildschirmauflösung ohne Maus-Scrollen sichtbar sein und dürfen von der Schaltfläche zum Absenden der verbindlichen Bestellung nicht durch Gestaltungselemente getrennt werden. Zudem müssen sich die Pflichtinformationen vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben und dürfen nicht im Layout oder einer Vielzahl weiterer Hinweise untergehen. Die technische Ausgestaltung des Buchungsvorgangs muss so gestaltet sein, "dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet." Bei Online-Bestellungen muss zwingend eine Schaltfläche (Button) mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung vorgesehen sein. Als "entsprechend eindeutige" Formulierungen nennt die Gesetzesbegründung immerhin "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" (!) oder "kaufen". Die Formulierungen "Bestellen" oder "Bestellung abgeben" sollen hingegen nicht hinreichend eindeutig sein. Beschriftet der Unternehmer den Button nicht in der vorgeschriebenen Weise, kommt kein Vertrag zustande und der Verbraucher ist nicht zur Zahlung verpflichtet.
Interessant: Nach der Fallstudie eines Beratungsunternehmens reagieren Kunden höchst unterschiedlich auf die zur Auswahl stehenden Alternativen für eine rechtskonforme Button-Beschriftung: "Zahlungspflichtig bestellen“ wird häufiger angeklickt und führt zu mehr Umsatz als "Kaufen" oder "Kostenpflichtig bestellen".