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Datenschutzrecht vor Reform

Nach den zahlreichen Skandalen um gestohlene Kundendaten und Mitarbeiterüberwachungen liegen nun gleich zwei Entwürfe zur Änderung des Datenschutzgesetzes vor

06.02.2009

Die Schlagzeilen über den in Deutschland angeblich unzureichenden Datenschutz und seine den Verbraucher treffenden Auswüchse reißen nicht ab. Kaum ein Monat vergeht, ohne dass ein neuer Skandal wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften publik wird. Aus diesem Grunde, insbesondere aber angesichts des immer stärker werdenden öffentlichen Drucks, sieht sich das Bundesinnenministerium genötigt, zu handeln.

Zur Debatte stehen nun gleich zwei Gesetzesinitiativen zur Änderung des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG). Während der sog. „Korb 1“ sich im Wesentlichen mit dem Thema „Scoring“ beschäftigt, sollen die geplanten Änderungen in „Korb 2“ insbesondere die Einflussmöglichkeiten der Verbraucher auf die Verwendung ihrer Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung stärken.

Im Blick: Korb 1

Mit dem vom Bundeskabinett bereits am 30.07.2008 beschlossenen Gesetzesentwurf sollen die Regelungen des BDSG über die Tätigkeit von Auskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform, Bürgel) der gestiegenen Bedeutung im modernen Geschäftsverkehr angepasst werden. Insbesondere die von den Auskunfteien und ihren Geschäftspartnern (Kreditinstitute, Telekommunikationsunternehmen, Händler) praktizierten Verfahren sollen transparenter und damit die mit Hilfe dieser Verfahren getroffenen Entscheidungen für die Verbraucher nachvollziehbarer werden. Gemeint ist damit die Erweiterung der Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen. In Zukunft sollen dem Betroffenen auf Wunsch die Informationen zur Verfügung gestellt werden, aus denen er ersehen kann, mit Hilfe welcher Daten eine ihn betreffende Entscheidung zustande gekommen ist. Dies betrifft insbesondere den sog. Score-Wert, der angibt, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Kunde Zahlungsverpflichtungen erfüllen wird. Wenn ein Verfahren zur Kreditprüfung in seinen wesentlichen Teilen vom PC abgewickelt wird, soll der Betroffene zudem das Recht erhalten, seinen Standpunkt einem Menschen gegenüber zu erklären, wenn sein Begehren vom automatisierten Verfahren abgelehnt wurde und er damit unzufrieden ist.

Im Blick: Korb 2

Bei den geplanten Änderungen in „Korb 2“ verfolgt der Gesetzgeber eine andere Zielrichtung. Hier geht es darum, den Datenmissbrauch durch Unternehmen zu erschweren und schärfer zu sanktionieren. Konkret sollen die Einflussmöglichkeiten der Verbraucher auf die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Werbung, Markt- und Meinungsforschung gestärkt werden, indem die Daten künftig nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden dürfen. Damit wäre das sog. Listenprivileg, wonach bestimmte Personendaten wie Name, Anschrift, Berufs-/Geschäftsbezeichnung, Geburtsjahr und ein zusätzliches Merkmal für Werbezwecke ohne Einwilligung des Betroffenen genutzt und weitergegeben werden dürfen, fast vollständig gestrichen.

Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis sollen allerdings gelten für

- die Eigenwerbung mit eigenen Kundendaten,
- die Spendenwerbung gemeinnütziger Organisationen,
- die Geschäftswerbung (B2B) und
- die sog. Beipackwerbung.

Der wichtigste Ausnahmefall, die Nutzung von Kundendaten für eigene Werbezwecke, umfasst jedoch nicht jegliche Weitergabe von Kundendaten an Dritte (sog. adress-broking), den Ankauf und die Anmietung fremder Kundendaten, die Weitergabe von Kundendaten innerhalb eines Konzernverbundes sowie die Verwendung für neuartige und branchenfremde Angebote, mit denen der Kunde nicht rechnen konnte. Die geplante Neuerung betrifft primär die Werbewirtschaft, daneben aber auch Handelsunternehmen, die Kundendaten ein- oder verkaufen. Übergangs-regelungen sehen allerdings vor, dass das Listenprivileg für Daten, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erhoben wurden, noch für weitere 3 Jahre genutzt werden darf. Für neu erhobene Daten gilt von Anfang das Zustimmungserfordernis.

Der Gesetzgeber plant zudem den Erlass eines Datenschutzauditgesetzes, dass sich mit der Vergabe von Datenschutzsiegeln an Unternehmen beschäftigt, die im Bereich des Datenschutzes besonders vorbildlich agieren. So könnten sich Unternehmen zukünftig freiwillig dem Kontrollverfahren des Datenschutzauditgesetzes unterziehen und ihren vorbildlichen Umgang mit Daten und dem Datenschutz zertifizieren lassen.

Auch die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten soll gestärkt werden. Dies zeigt sich insbesondere in einem erweiterten Kündigungsschutz. Zusätzlich wird ein Recht auf Fortbildung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten geschaffen.

Schließlich sieht der Gesetzesentwurf die Erhöhung der Geldstrafen bei Verstößen gegen das BDSG vor. Nach neuem Recht könnten somit in bestimmten Fällen bis zu 300 T€ statt wie bisher 50 T€ an Bußgeldern verhängt werden.

Der ZGV wird nach Inkrafttreten der BDSG-Reform wieder entsprechende Seminare für interne Datenschutzbeauftragte der Verbundgruppen und Anschlusshäuser anbieten.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an

ZGV Büro Köln
Rechtsanwalt Dr. Marc Zgaga
m.zgaga@zgv-online.de

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