Chatprotokolle dürfen als Beweise verwertet werden
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden: Ein Arbeitgeber kann in einem Gerichtsverfahren auf den Inhalt von Chatprotokollen zurückgreifen, die auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung vorgefunden wurden, um den Vorwurf zu beweisen, der Arbeitnehmer habe ein gegen ihn gerichtetes Vermögensdelikt begangen.
12.10.2012
Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) hat mit Urteil vom 10. Juli 2012 - 14 Sa 1711/10-entschieden, dass ein Arbeitgeber auf den Inhalt von Chatprotokollen, die auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung vorgefunden wurden, in einem Gerichtsverfahren zurückgreifen kann, um den Vorwurf zu beweisen, der Arbeitnehmer habe ein gegen ihn gerichtetes Vermögensdelikt begangen. Bei der Einführung des Inhalts der Chatprotokolle in den Prozess handelt es sich um die Angabe eines Beweismittels. Das LAG Hamm hat die Revision zugelassen.
- Leitsätze des Gerichts (Auszug):
1. Stützt sich der Arbeitgeber zum Nachweis des Vorwurfs, der Arbeitnehmer habe ein gegen ihn gerichtetes Vermögensdelikt begangen, auf den Inhalt von Chatprotokollen, die auf dem Arbeitsplatzrechner des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung vorgefunden wurden, handelt es sich nicht um ein Nachschieben von Kündigungsgründen, zu dem der Betriebsrat vorher angehört werden muss.
2. Aus einer ggf. gegen § 206 StGB, § 88 TKG, § 32 BDSG und § 87 Absatz 1 Nummer 1 und 6 BetrVG verstoßenden Erlangung der auf einem Arbeitsplatzrechner vorgefundenen abgespeicherten Chatprotokolle folgt kein Beweisverwertungsverbot, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern lediglich eine gelegentliche private Nutzung elektronischer Ressourcen gestattet und zugleich darauf hinweist, dass bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten und der Arbeitgeber die Nutzung überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen kann, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen austauscht.
- Sachverhalt:
Einem Arbeitnehmer (Kläger) war gekündigt worden, weil der seinen Arbeitgeber (Beklagte) durch ein Vermögensdelikt geschädigt haben soll. Zum Nachweis für eine Vermögensstraftat stützte sich die Beklagte im Kündigungsschutzprozess u.a. auf Protokolle von Chats über Skype, die auf einem der vom Kläger genutzten Rechner vorgefunden wurden. Es besteht ein Unternehmenskodex der Beklagten für die Nutzung von elektronischen Ressourcen.
Der Kläger bestreitet die Begehung eines Vermögensdelikts. Er argumentiert zudem, dass die Chatprotokolle nicht durch die Beklagte hätten verwertet werden dürfen, da der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei und es sich insoweit um kein zulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen handle. Der Verstoß gegen § 206 StGB sowie § 32 BDSG und die fehlende Darlegung einer Beachtung der Rechte des Betriebsrats stünden einer Verwertung im Prozess entgegen.
- Entscheidungsgründe:
Das LAG Hamm hat die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch eine rechtmäßige außerordentliche Kündigung beendet worden. Gegen die Verwertung der Chatprotokolle bestünden keine rechtlichen Bedenken.
Bei den Chatprotokollen handle es sich nicht um ein Nachschieben von Kündigungsgründen, zu dem der Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG zuvor hätte angehört werden müssen. Es werde weder ein neuer Kündigungssachverhalt durch die Chatprotokolle begründet noch gewinne der strittige Kündigungssachverhalt erst hierdurch das Gewicht eines Kündigungsgrundes. Halte sich der Vortrag der Beklagten im Rahmen des dem Betriebsrat bereits mitgeteilten Sachverhalts, liege lediglich eine jederzeit zulässige Konkretisierung vor, die ohne erneute Beteiligung des Betriebsrats zulässig sei. Der Inhalt der Chatprotokolle diene ausschließlich dem Beweis des der Kündigung zugrunde liegenden Vorwurfs.
Das Gericht ist der Auffassung, dass hinsichtlich einer Verwertung der Chatprotokolle auch im Hinblick auf § 206 StGB, § 88 TKG, § 32 BDSG, § 87 Abs. 1 BetrVG keine Bedenken bestehen. Eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses hält es für zweifelhaft, da es sich bei abgespeicherten Chatprotokollen lediglich um die gespeicherten Inhalte und Umstände einer abgeschlossenen Kommunikation handle. Zudem bestünden keine gesetzlichen Verwertungsverbote. Auch ein Beweisverwertungsverbot liege nicht vor. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch überwiegende schutzwürdige Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Es habe nur ein eingeschränkter Vertraulichkeitsschutz bestanden. Zwar habe die Beklagte die gelegentliche und vereinzelte private Nutzung von elektronischen Ressourcen erlaubt, aber darauf hingewiesen, dass bei einer Abwicklung persönlicher Angelegenheiten auf elektronischen Geräten und über das Netzwerk der Mitarbeiter keine Vertraulichkeit erwarten könne und die Beklagte die Nutzung der Telefone, Computer und E-Mail-Systeme überwachen und bei gegebener Notwendigkeit die Daten einsehen könne, die der Mitarbeiter anlegt oder mit anderen ausgetauscht habe. Ein Arbeitnehmer müsse, wenn er illegale Aktivitäten gegen seinen Arbeitgeber entwickle, bei einer derart eingeschränkten Vertraulichkeit der Privatnutzung damit rechnen, dass Spuren, die er durch die Nutzung von elektronischen Ressourcen des Arbeitgebers hinterlasse, in einem Prozess gegen ihn verwendet werden.
- Bewertung/Folgen der Entscheidung
Das LAG Hamm kommt zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Chatprotokolle im Prozess verwertet werden können. Bedeutsam ist insbesondere der Hinweis, dass durch die konkrete Regelung der Privatnutzung elektronischer Ressourcen nur ein eingeschränkter Schutz auf Vertraulichkeit bestand. Dies war für das Gericht ein wesentlicher Aspekt, der im Ergebnis ein überwiegendes schutzwürdiges Interesses des Arbeitgebers an der Verwertung der Chatprotokolle begründet hat. Hierdurch wird deutlich, dass Arbeitgeber sich genau überlegen sollten, unter welchen Voraussetzungen sie die Nutzung elektronischer Ressourcen durch ihre Arbeitnehmer zulassen.