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Bundestag ergänzt Kartellnovelle um neuen Diskriminierungstatbestand - ZGV gibt Entwarnung für Verbundgruppen

Ohne Erörterung mit der Wirtschaft ergänzte der Deutsche Bundestag das Diskriminierungsverbot § 20 Abs. 4 GWB um eine neue Variante. Probleme für Verbundgruppen sind im Allgemeinen nicht zu befürchten, dennoch protestiert der ZGV gegen die Art und Weise des Gesetzgebungsverfahrens.

20.11.2007

Drei Jahre wurde diese „Kartellnovelle“ diskutiert.Dabei ging es— abgesehen von den Fragen der Energiewirtschaft — um den Verkauf unter Einstandspreis im Lebensmittelhandel. Alle Sachverständigen, so auch das Bundeskartellamt und die Monopolkommission, haben eine Ergänzung des bisherigen gesetzlichen Instrumentariums abgelehnt. Lediglich vor dem Hintergrund des Fleischskandals und der Notwendigkeit im letzten Bundestagswahlkampf, der Landwirtschaft Hilfe bei den unter Druck geratenen Erzeugerpreisen zu gewähren, wurde eine Verschärfung des Verbots des Verkaufs unter Einstandspreis in den Koalitionsvertrag aufgenommen.

In der letzten Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Thema kam nun völlig unvorbereitet der Vorschlag, ein weiteres, angebliches Problem zu lösen. Schon seit langem wurde beklagt, dass die Mineralölhersteller freien Tankstellen einen höheren Preis abverlangen als sie selbst von dem privaten Endverbrauchern an ihren eigenen Tankstellen fordern. Diesen Gedanken hat das Parlament verallgemeinert und definiert, dass dann eine unbillige Behinderung vorliegt, wenn ein Unternehmen "von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Leistung einen höheren Preis fordert als es selbst auf dem Markt anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt."

In verständliches Deutsch übersetzt heißt dies: Hersteller oder Großhändler, die sowohl an kleine oder mittlere Unternehmen ihre Produkte abgeben, als auch selbst Einzelhandel betreiben und insoweit den kleinen und mittleren Einzelhandelsunternehmen Wettbewerb liefern, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot, wenn sie in ihren eigenen Läden an die Endverbraucher günstiger verkaufen, als an die kleineren und mittleren Einzelhändler.

Ausnahmen ergeben sich lediglich dann, wenn z.B. dieser Verkauf etwa wegen des drohenden Verderbs der Ware oder weil die Artikel wegen Modewechsel unverkäuflich geworden sind, abverkauft werden müssen.

Fälschlicherweise wurde in der Presse unterstellt, dass auch Verbundgruppen mit dieser Regelung Schwierigkeiten haben könnten. Der ZGV sieht dieses Problem nicht. Verbundgruppen betreiben in der Regel keinen Einzelhandel im Wettbewerb zu ihren Mitgliedern. Nur ein geringer Teil der Verbundgruppen hat eigene Einzelhandelsbetriebe. Der überwiegende Teil dieser Verbundgruppen betreibt Einzelhandel nur vorübergehend, wenn sich kein Nachfolger für einen Betrieb findet, der Standort jedoch gehalten werden soll, bis ein geeigneter selbständiger Unternehmer gefunden ist.

Auch ist es nicht vorstellbar, dass eine Verbundgruppe in eigenen Einzelhandelsgeschäften die Ware günstiger gegenüber Endverbraucher anbietet als sie ihren angeschlossenen Einzelhändlern zur Verfügung gestellt wird.

Bedeutung könnte die Vorschrift möglicherweise auch in der Diskussion mit Lieferanten haben, die ihre Produkte in eigenen Läden verkaufen und zugleich Franchise betreiben oder über den stationären Einzelhandel regulär ihre Ware anbieten. Zu berücksichtigen ist aber, dass Markenartikler eher bestrebt sind, die Hochpreisigkeit ihres Produktes durch eigene Läden zu festigen, denn im Gegenteil den Markt mit Discountpreisen zu erfreuen.

Was im Kern also übrig bleibt, ist die Verwunderung über ein erstaunliches Gesetzgebungsverfahren. Während es ständiger Übung entspricht, die beteiligten Kreise, die Verbände, zum Gesetzesvorhaben anzuhören, ist hinsichtlich dieser Vorschrift nicht einmal bei der Sachverständigenanhörung am 8. November diese neue Vorschrift diskutiert worden. Es dürfte einmalig, zumindest im Bereich des Kartellrechts sein, dass sozusagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine Kartellvorschrift eingeführt wurde. Dieses Verfahren ist daher in aller Entschiedenheit zu kritisieren.

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