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Bundesregierung will Aufbewahrungsfristen im Steuerrecht verkürzen

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 beschlossen. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die darin angestrebte Verkürzung steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen als wichtigen Schritt zum Abbau von Bürokratie.

08.06.2012

Berlin, 5. Juli 2012. Die Bundesregierung hat Ende Mai 2012 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 (download hier) beschlossen. Der Beschluss enthält vor allem Anpassungen an EU-Recht sowie nunmehr auch eine Verkürzung steuer- und handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen auf 7 Jahre ab 2015. DER MITTELSTANDSVERBUND begrüßt die angestrebte Verkürzung der Aufbewahrungsfristen als wichtigen Schritt zum Abbau von Bürokratie.

DieRegierungmacht sich mitdiesem Entwurf endlich an die Umsetzung eines bereits im vergangenen Jahr gefassten Beschlusses, nämlich der angekündigten Verkürzung der Aufbewahrungsfristen im Steuerrecht.

Als Maßnahme zum Bürokratieabbau werden die Aufbewahrungsfristen nach Abgabenordnung und Umsatzsteuergesetz zunächst ab 2013 auf acht und in einer weiteren Stufe ab 2015 auf sieben Jahre verkürzt. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege nach Handelsgesetzbuch sollen ebenfalls entsprechend verkürzt werden (vgl.Artikel 9, Nr. 8 und 12, Artikel 10, Nr. 15, Artikel 27 und Artikel 29).

Der Entwurf beziffert die hieraus erwachsenden Steuermindereinnahmen in den Jahren 2013 und 2014 mit insgesamt 200 Mio. € und in den Folgejahren mit 1.000 Mio. €. Zugleich wird erwartet, dass der aus den Aufbewahrungs- und Prüfungsfristen nach Handels- und Steuerrecht für die Wirtschaft bestehende Bürokratie-/Erfüllungsaufwand von insgesamt rd. 24 Mrd. € nach der Umsetzung der zweiten Stufe um gut 10 % bzw. 2,5 Mrd. € verringert werden könnte.

Auf folgende Regelungen des Regierungsentwurfs möchten wir besonders hinweisen:

  1. Antragsmöglichkeit für Arbeitnehmer, die Geltungsdauer eines im Lohnabzugsverfahren zu berücksichtigten Freibetrages künftig auf zwei Kalenderjahre zu verlängern [Artikel 2, Nr. 15, 26f , §§ 39a Abs. 1, 50h (neu) EStG-E]
  2. Ausdehnung der Zuständigkeit der Knappschaft-Bahn-See auch auf die Erhebung des Säumniszuschlags und des Mahnverfahrens für die einheitliche Pauschalsteuer [Artikel 2, Nr. 16, § 40a Abs. 6 EStG-E]
  3. Anpassung der Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung an die im § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erfolgte Erweiterung des Verleiherkreises [Artikel 2, Nr. 17, § 42d Abs. 6 EStG-E]
  4. Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung von Bildungseinrichtungen und -veranstaltungen an EU-Recht [Artikel 9 Nr. 2e, § 4 Nr. 21, 22 UStG-E] sowie Klarstellung der gewerbesteuerlichen Begünstigung [Artikel 4, Nr. 1, § 3 Nr. 13 GewStG]
  5. Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken - insbesondere Ersatz der dreijährlichen Bundesstatistiken durch jährliche Bundesstatistiken [Artikel 15]
  6. Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, u.a. Ersatz der papiergebundenen Anlage VL durch eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung [Artikel 17, Nr. 6, § 15 VermBG-E]

Voraussichtlich Ende September 2012 wird im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages eine Anhörung zum Gesetzentwurf stattfinden. Die 2./3. Lesung im Bundestag wird voraussichtlich Ende Oktober 2012 und die abschließende Beratung im Bundesrat Ende November 2012 stattfinden.

DER MITTELSTANDSVERBUND wird das Gesetzgebungsverfahren intensiv begleiten und Sie über das weitere Verfahren informieren.

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