Bundesregierung plant "Großelternzeit"
Nachdem die Bundesregierung bereits im April beschlossen hatte, die Elternzeit weiterzuentwickeln und dabei insbesondere die Großelternzeit auszuweiten, hat Bundesfamilienministerin Schröder dazu nun einen Gesetzesvorschlag in die Ressortabstimmung gegeben. DER MITTELSTANDSVERBUND mahnt: Hilfreicher als eine Großelternzeit ist es, Eltern mit einer ausreichenden und qualifizierten staatlichen Kinderbetreuung zu unterstützen.
12.10.2012
Nachdem die Bundesregierung bereits im Rahmen der Demografiestrategie im April dieses Jahres beschlossen hatte, die Elternzeit weiterzuentwickeln und dabei insbesondere die Großelternzeit auszuweiten, hat Bundesfamilienministerin Schröder dazu nun einen Gesetzesvorschlag in die Ressortabstimmung gegeben. DER MITTELSTANDSVERBUND mahnt: Hilfreicher als eine Großelternzeit ist es, Eltern mit einer ausreichenden und qualifizierten staatlichen Kinderbetreuung zu unterstützen.
Nach den uns vorliegenden Informationen soll § 15 BEEG in der als Anlage beigefügten Fassung (Änderungen fett) wie folgt geändert werden:
- Ausweitung des Anspruchs auf Großelternzeit
Mit einem neuen Abs. 1b in § 15 BEEG soll der Anspruch auf Elternzeit für Großeltern ausgeweitet werden. Ihnen steht danach ein solcher Anspruch zu, wenn sie ihr Enkelkind selbst betreuen und erziehen und der Arbeitgeber nicht mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Anspruch auf Elterngeld für Großeltern ist damit jedoch wie auch bisher nicht verbunden. In der Rentenversicherung soll diese Zeit berücksichtigt werden.
Nach geltender Rechtslage haben Großeltern bereits einen Anspruch auf Elternzeit. Nach
§ 1 Abs. 4 BEEG können sie Elternzeit nehmen, wenn ein Elternteil krank, schwerbehindert oder verstorben ist. In diesen Fällen erhalten die Großeltern sogar Elterngeld. Darüber hinaus haben Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ein Elternteil minderjährig ist oder ein Elternteil sich in den letzten beiden Jahren der Ausbildung befindet, sofern es diese vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.
Unabhängig davon können Großeltern bereits heute jederzeit einen Antrag auf Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 8 TzBfG stellen. Vereinbarungen können zudem maßgeschneidert und individuell auf betrieblicher Ebene getroffen werden. Einer Ausweitung des Anspruchs auf „Großelternzeit“ bedarf es daher nicht. Hilfreicher als eine Großelternzeit ist es, Eltern mit einer ausreichenden und qualifizierten staatlichen Kinderbetreuung zu unterstützen.
- Elternteilzeit - Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit
Nach § 15 Abs. 5 BEEG n.F. kann der Arbeitnehmer neben der Verringerung der Arbeitszeit auch deren "Verteilung" - statt wie bisher deren "Ausgestaltung" - beantragen. Im Falle der Ablehnung dieses Antrags muss sich diese damit konkret auf die Verringerung und/oder die Verteilung der Arbeitszeit beziehen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht fristgemäß schriftlich ab, gilt die Zustimmung als erteilt und die Arbeitszeit verringert sich im gewünschten Umfang. Gleiches gilt künftig für den Fall, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG erzielen und der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat nach Zugang des Antrags die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich ablehnt.
Nach geltender Rechtslage muss der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht einlegen, soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt.
- Verlängerung der Inanspruchnahme der Elternzeit
§ 15 Abs. 2 Satz 4 der Entwurfsfassung sieht vor, dass ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten (bisher 12 Monate) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (bisher 8. Lebensjahr) in Anspruch genommen werden kann. Die Inanspruchnahme nach dem vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes bedarf wie bisher der Zustimmung des Arbeitgebers.
- Bewertung
Statt einer Ausdehnung der Elternzeit auf neue Personenkreise und mit Blick auf die Verteilung sollte die Bundesregierung grundlegende Veränderungen der geltenden Elterngeld- und Elternzeitregelungen prüfen. Hier besteht nach den ersten Erfahrungen mit dem geltenden Recht deutlicher Anpassungsbedarf, da das Elterngeld an den Bedürfnissen vieler Eltern vorbeigeht und seine Ziele, insbesondere die Steigerung der Erwerbstätigkeit bei Frauen, nicht erreicht. So sollte u. a. darüber nachgedacht werden, das Elterngeld für Antragsteller zu streichen, die vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, Mutterschaftsleistungen und Elterngeld zusammenzuführen und eine einheitliche Finanzierung aus Steuermitteln einzuführen.
Einer Ausweitung des Anspruchs auf „Großelternzeit“ bedarf es daher nicht. Hilfreicher als eine Großelternzeit ist es, Eltern mit einer ausreichenden und qualifizierten staatlichen Kinderbetreuung zu unterstützen.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.