Bundesrat verabschiedet Reform des steuerlichen Reisekostenrechts
Nach Befassung des Vermittlungsausschusses und nach Zustimmung des Bundestags zu dem Vermittlungsergebnis hat das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts auch den Bundesrat passiert. Damit treten insbesondere die enthaltenen Vereinfachungen des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 in Kraft.
14.02.2013
Nach Befassung des Vermittlungsausschusses und nach Zustimmung des Bundestags zu dem Vermittlungsergebnis hat das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (download hier) auch den Bundesrat passiert.Damit treten insbesondere die enthaltenenVereinfachungen des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 in Kraft.
Auf folgende wesentliche Eckpunkte der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts möchten wir Sie besonders hinweisen:
- Der für das Lohnsteuerrecht zentrale Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" wird durch den Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt und gesetzlich definiert (§ 9 Abs. 4 EStG). Je Dienstverhältnis hat ein Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte. Dabei handelt es sich um die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung durch den Arbeitgeber. Falls die Festlegung durch den Arbeitgeber nicht eindeutig sein sollte, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen (z. B. Umfang der Arbeitszeit an einer Tätigkeitsstätte).
- Bei den Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 4a EStG) wird die Staffelung der Mindestabwesenheitszeiten reduziert. Künftig gilt bei eintägigen Auswärtstätigkeiten bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden ein Pauschbetrag von 12 €. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten kann jeweils für den Anreise- und den Abreisetag — ohne Prüfung der Mindestabwesenheit — ein Pauschbetrag von 12 € angesetzt werden, für die „Zwischentage“ (Abwesenheit von 24 Stunden) ein Pauschbetrag von jeweils 24 €. Die Berechnung der Dreimonatsfrist, d. h. die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Verpflegungspauschalen auf drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte, wird vereinfacht. Nach § 9 Abs. 4a Satz 7 EStG führt nun eine Unterbrechung für einen Zeitraum von vier Wochen zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist. Der Grund für die Unterbrechung ist dabei unerheblich.
- Die steuerliche Erfassung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten während einer auswärtigen Tätigkeit wird vereinfacht (§ 8 Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG): Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 € sind mit dem Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen. Die Besteuerung des Sachbezugswertes kann unterbleiben, wenn beim Arbeitnehmer für Verpflegungsmehraufwendungen ein Werbungskostenabzug in Betracht käme. Durch den Verzicht auf die Besteuerung einerseits, bei gleichzeitiger Kürzung des Werbungskostenabzugs gem. § 9 Abs. 4a EStG andererseits, werden die Arbeitgeber spürbar entlastet. Wenn die Besteuerung nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG unterbleiben kann — z. B. wegen fehlender Aufzeichnung der Abwesenheitszeit — ermöglicht die Neuregelung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG eine pauschale Besteuerung mit einem Steuersatz von 25%.
- Bei beruflich veranlassten Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Inland die tatsächlich entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Beruflich veranlasste Unterkunftskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte sind für einen Zeitraum von 48 Monaten unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Danach greift die Regelung der doppelten Haushaltsführung mit der Beschränkung auf 1.000 € im Monat.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.