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Bundeskabinett stärkt Verbraucherschutz

Auch Unternehmen profitieren von Gesetzentwurf — Endlich Klarheit beim Dauer-Thema „Muster-Widerrufsbelehrung“

13.11.2008

Das Bundeskabinett hat am 05.11.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen die genannten Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden.

Hauptanliegen des Gesetzesentwurfes ist die Verbesserung des Schutzniveaus bei Verbraucherkreditverträgen. Das gelte sowohl für den Abschluss als auch für die Durchführung von Darlehen. Verbraucher sollen künftig besser über den Vertragsinhalt informiert werden, unseriösen Lockvogelangeboten soll ein Riegel vorgeschoben werden. Außerdem sollen - endlich - die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen vereinfacht werden und mehr Rechtssicherheit bei der Verwendung der entsprechenden Musterbelehrungen geschaffen werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf einheitliche Rechte und Pflichten für den bargeldlosen Zahlungsverkehr im europäischen Markt vor.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

1. Verbraucherdarlehen

  • Information und Vertragserläuterung: Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages in der sog. Vertragsanbahnungsphase über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung für oder gegen eine Vertragsofferte zu treffen. Dies stärkt das Leitbild eines verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbrauchers. Sobald sich die Wahl für einen bestimmten Kredit abzeichnet, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutern.
  • Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz), sondern er muss auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile abzuwägen.
  • Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten der Kreditabrede erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote von Kreditgebern aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.
  • Kündigung: Die Kündigungsmöglichkeiten bei Darlehensverträgen werden neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf maximal ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.

2. Zahlungsdienste

Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten für Anbieter und Nutzer von Zahlungsdienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten. Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (z. B. Überweisung, Zahlungskarte, Lastschrift) einheitliche Regelungen. Dies erleichtert bargeldlose Zahlungen und erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) wird es den Anbietern von Zahlungsdiensten darüber hinaus erlauben, neue, europaweit funktionierende Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sog. SEPA-Produkte).

3. Widerrufs- und Rückgaberecht

Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern - durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes - auch bei Versicherungsverträgen. Die Musterbelehrungen erhalten als Anlagen 1 und 2 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) den Rang eines formellen Gesetzes. Unternehmer, die als Vorlage für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen damit künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.

Das nun vom Kabinett beschlossene Gesetz muss noch vom Deutschen Bundestag beraten und verabschiedet werden. Es soll am 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht.

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