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Bundesarbeitsgericht kündigt Änderung der Rechtsprechung zur Tarifeinheit an

Die durch Tarifverträge vermittelte Friedenspflicht kann bei einer Änderung der Rechtsprechung vor einer erheblichen Belastungsprobe stehen.

04.02.2010

Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 — 4 AZR 549/08 — (Pressemitteilung des BAG hier) hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts angekündigt, seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit ändern zu wollen. Wegen divergierender Rechtsauffassung zum Zehnten Senat sah er sich allerdings an einer abschließenden Entscheidung gehindert und hat eine Divergenzanfrage an den Zehnten Senat gerichtet.

  • Sachverhalt

Der Kläger war im Krankenhaus der Beklagten als Arzt beschäftigt und verlangt für den Monat Oktober 2005 einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT). Der Klägerist Mitglied des Marburger Bundes. Dieser hatte in der Vergangenheit - vertreten durch ver.di - den BAT mitgezeichnet. Kurz vor Abschluss der Verhandlungen zum neuen Tarifwerk TVöD, hat der Marburger Bund ver.di die Zeichnungsbefugnis entzogen. Der BAT wurde gekündigt; der TVöD trat am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Der Klägerstützt seineAnsprücheauf die normative Geltung - kraft beiderseitiger Tarifbindung -des BAT für sein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die unstreitig im Arbeitsvertrag desKlägers enthaltene Verweisungsklausel auf den jeweils einschlägigen Tarifvertrag auchgegenüber diesem zur Anwendung des TVöD führe.

  • Begründung der Divergenzanfrage

Der Sachverhalt erfordert Ausführungen zur Tarifeinheit eigentlich nur, wenn man davon ausgeht, dass eine arbeitsvertragliche Verweisung auf den "jeweils maßgeblichen Tarifvertrag" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BAG zur Tarifeinheit auf dennach diesenMaßstäben vorgehenden Tarifvertrag verweist.

Der Vierte Senat beabsichtigt nunmehr,die Rechtsprechung zur Tarifeinheit für die vorliegende Fallgestaltung zu ändern. Er führt aus, dass die Rechtsnormen des BAT im Arbeitsverhältnis auf Grund der beiderseitigen Mitgliedschaft in der tarifschließenden Koalition unmittelbar und zwingend gelten würden. Deshalb könne der Arbeitnehmer auch den Anspruch aus dem BAT geltend machen. Eine gesetzlich angeordnete Regelung für die Verdrängung dieser durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Geltung bestehe ebenso wenig, wie eine zur Rechtsfortbildung berechtigende Gesetzeslücke angenommen werden könne.

Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Fällen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begründeten Tarifpluralität sei zudem mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 nicht zu vereinbaren.

Schließlich lasse sich die zwangsweise Auflösung der Tarifpluralität auch nicht mit möglichen Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche rechtfertigen. Die aus einer Tarifpluralität möglicherweise erwachsenden Folgen, z. B. auf Arbeitskämpfe, seien im Bereich des Arbeitskampfrechts zu lösen; Entsprechendes gelte für das Betriebsverfassungsrecht.

  • Bewertung/Folgen der Entscheidung

Die sich abzeichnende Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit kann erhebliche Folgen haben. Vor diesem Hintergrund ist es sehr problematisch, dass der Vierte Senat zwar auf mögliche Folgen für Betriebsverfassung und Tarifrecht verweist, diese Folgen aber offenbar nicht mit zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung gemacht hat.

Die durch Tarifverträge vermittelte Friedenspflicht kann bei dieser Rechtsprechung vor einer erheblichen Belastungsprobe stehen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung auf das Entstehen sogenannter "englischer Verhältnisse" reagieren will.

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