Bundesarbeitsgericht gibt Grundsatz der Tarifeinheit auf
Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, einer Verfielfachung von Arbeitskämpfen in den Betrieben entgegenzuwirken.
24.06.2010
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitgerichts hat(Beschluss vom23. Juni 2010, AZ 10 AS 3/10)der Aufgabe der Tarifeinheit zugestimmt. Der Vierte Senat hatte bereits am 27. Januar 2010 angekündigt, nicht länger am Grundsatz der Tarifeinheit festhalten zu wollen.
Bislang galt die Regelung, dass in einem Betrieb nicht mehrere Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften nebeneinander bestehen können. Wenn ein Arbeitgeber an mehrere Vereinbarungen gebunden war, verdrängte die speziellere Abmachung die allgemeinere. Das führte zum Beispiel zum Vorrang des Firmentarifvertrages vor dem eines Flächentarifvertrages. Durch die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit können nunmehr mehrere Tarife verschiedener Gewerkschaften in einem Betrieb nebeneinander bestehen und ggf. erstreikt werden. Dies führt zu einer Stärkung von Spartengewerkschaften wie beispielsweise Marburger Bund, Cockpit oder Gewerkschaft der Lokomotivführer.
Um den Grundsatz der Tarifeinheit zu sichern, haben BDA und DGB die Politik aufgefordert, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die Rechtsklarheit für den Fall einer Kollision unterschiedlicher Tarifverträge schaffen soll. Ihr Vorschlag (download hier) ist, dem Tarifvertrag den Vorrang zu geben, der von der im jeweiligen Betrieb mitgliederstärksten Gewerkschaft abgeschlossen wurde und nur dieser Gewerkschaft ein Streikrecht zuzubilligen. Ob dies der einzige gangbare Lösungsweg ist, wird noch zu prüfen sein.