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Bundesarbeitsgericht definiert "vorübergehenden" Einsatz von Zeitarbeitern

Das BAG hat entschieden, dass der ins AÜG eingefügte Begriff "vorübergehend" nicht nur die geltende Rechtslage umschreibt, sondern auch die vom Gericht so bezeichnete "dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleihbetriebs" verhindern solle.

16.08.2013

Berlin, 24.07.2013 — Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 10. Juli - 7 ABR 91/11 - im Rahmen der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von Zeitarbeitskräften im Betrieb entschieden, dass der mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG eingefügte Begriff "vorübergehend" nicht nur die geltende Rechtslage umschreibt, sondern auch die vom Gericht so bezeichnete "dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleihbetriebs" verhindern solle.

  • Sachverhalt
Die Arbeitgeberin hatte sich entschlossen auf bestimmten Arbeitsplätzen ihres Unternehmens nur noch Zeitarbeitskräfte einzusetzen. Der im Einsatzbetrieb beteiligte Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Beschäftigung von Zeitarbeitskräften auf einzelnen Arbeitsplätzen. Er hält den Einsatz von Zeitarbeitskräften zum Zweck der Dauerbeschäftigung weder vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz noch von der sogenannten Leiharbeitsrichtlinie (2008/104/EG) gedeckt. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung, mit der sie in den beiden Ersten Instanzen in vollem Umfang Erfolg hatte.
  • Entscheidungsgründe
Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag auf Ersetzung auf Zustimmung zurückgewiesen. Dies ist schon deswegen bemerkenswert, weil die Zustimmungsverweigerung aus dem April 2011 datiert, der Begriff "vorübergehend" allerdings erst mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 in das AÜG aufgenommen worden ist. Das BAG begründet dies damit, dass maßgeblich für die Entscheidung, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage sei. Das sei für den Beschluss des BAG das AÜG in der Fassung vom 1. Dezember 2011.

Auch in der Sache könne der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung verweigern. Bei § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG handle es sich um ein Gesetz i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1. Daher könne der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung von Zeitarbeitskräften dann verweigern, wenn diese ohne jede zeitliche Begrenzung mit dem Zweck geschehe, Stammarbeitskräfte durch Zeitarbeitskräfte zu ersetzen.
  • Bewertung / Folgen der Entscheidung
Die Entscheidung ist unter mehreren Gesichtspunkten fragwürdig.

1. Unserer Auffassung nach, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Stand der Zustimmungsverweigerung an. Hier galt noch die Rechtslage ohne die Einfügung des Begriffs "vorübergehend". Dies hätte entsprechend berücksichtigt werden müssen.

2. Die Entscheidung ist auch der Sache nach falsch. Zwar ist es richtig, dass auch das AÜG ein Gesetz i. S. v. § 99 darstellt. Entscheidend ist aber, dass die Einstellung nicht gegen ein Gesetz verstoßen darf. Die Frage, wie lange der Arbeitnehmer eingesetzt wird, spielt für die Rechtmäßigkeit der Einstellung demgegenüber keine Rolle. Der Vollzugsakt der Einstellung ist hiervon unabhängig. Bereits aus diesem Grund hätte die Zustimmung ersetzt werden müssen.

3. Darüber hinaus verkennt das Gericht die Bedeutung des Wortes "vorübergehend". Der Begriff beschreibt die Rechtslage der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland. Der Einsatz von Zeitarbeitskräften ist immer "vorübergehend". Dies unterscheidet die Rechtslage in Deutschland von der Rechtslage in vielen europäischen Partnerstaaten, bei denen die Rechtsbeziehung zwischen Zeitarbeitgeber und Zeitarbeitnehmer erheblich gelockert ist. Der Gesetzgeber wollte auch ausweislich der Begründung mit der Einfügung des Begriffs "vorübergehend" keine neue Rechtslage schaffen. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass Zeitarbeit in Deutschland immer "vorübergehend" durchgeführt wird. Auch inhaltlich hätte daher letztinstanzlich dem Antrag des Arbeitgebers entsprochen werden müssen.

Das Gericht entscheidet allerdings nicht darüber, welchen Zeitraum der Begriff "vorübergehend" umfasst. Zumindest soweit der Arbeitgeber generell keine Stammarbeitskräfte mehr beschäftigen will, ist der Einsatz der Arbeitnehmer jedenfalls nicht mehr "vorübergehend". Aus der Entscheidung lässt sich daher der Schluss ziehen, dass im Überlassungsvertrag zwischen dem "entleihenden" und dem "verleihenden" Unternehmen festgeschrieben werden sollte, dass der Einsatz der Arbeitskräfte nur "vorübergehend" erfolgt. Eine weitere Einschränkung kann der Entscheidung nicht entnommen werden.

Der Beschluss steht in einer Reihe mehrerer Fehlentscheidungen des Gerichts zur Zeitarbeit ein, in denen die Rechtsprechung die Nutzung von Zeitarbeit erschwert . Dies erweist sich zum Beispiel an der Aussage in der Pressemitteilung, die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleihbetriebs "solle verhindert werden". Das ist sehr bedenklich.

Sobald uns die Entscheidungsgründe vorliegen, werden wir Sie Ihnen zukommen lassen.

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