Bundesarbeitsgericht: Betriebsübergang nur bei bereits bestehendem Betriebsteil möglich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass auch unter Beachtungneuerer EuGH-RechtsprechungVoraussetzung für einen Betriebsübergang in eine übergangsfähige Einheit ist.
11.11.2011
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 455/10 - entschieden, dass auch unter Beachtung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Klarenberg (Urteil vom 12. Februar 2009, C-466/07) Voraussetzung für einen Betriebsübergang in eine übergangsfähige Einheit ist.
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Leitsätze
1. Ein Betriebsteilübergang im Sinne des § 613 a S. 1 BGB setzt voraus, dass die vom Erwerber übernommene Einheit bereits beim Betriebsveräußerer die Qualität eines Betriebsteils gehabt hat.
2. Daran hat auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Klarenberg (Urteil vom 12. Februar 2009, C-466/07) nichts geändert.
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Sachverhalt
Der Kläger war Abteilungsleiter bei der ET-GmbH. Die Abteilung gliederte sich in drei Gruppen, wovon eine von Herrn M. geleitet wurde, der zugleich stellvertretender Abteilungsleiter war.
Die ET schloss am 22. Dezember 2005 mit der Ferrotron und deren amerikanischen Muttergesellschaft einen Vertrag über mehrere Produktlinien der ET, für die die Abteilung des Klägers verantwortlich war. Im Rahmen dieses Vertrages übernahm die Ferrotron einige Angestellte, nämlich Herrn M. und drei Ingenieure der von dem Kläger geleiteten Gruppe, die in die von Ferotron geschaffene Struktur eingegliedert wurden. Sie erledigen dort auch Aufgaben, die nicht mit den von Ferrotron erworbenen Produktlinien in Zusammenhang stehen. Ferrotron fertigt neben den mit dem Vertrag vom 22. Dezember 2005 erworbenen Produkten weitere Produkte im Bereich der metallurgischen Messtechnik. Der Kläger wurde nicht übernommen.
Das LAG Düsseldorf hatte das Verfahren dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 9. August 2007, 9 Sa 303/07). Es hatte dabei die Frage gestellt, ob Voraussetzung für einen Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG sei, dass der übergegangene Betriebsteil beim Erwerber als organisatorisch selbstständiger Betriebsteil fortbestehe. Der EuGH hatte daraufhin entschieden, dass die Richtlinie 2001/23/EG auch dann anzuwenden sei, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit nicht bewahre, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten werde und sie es den Erwerbern erlaube, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.
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Entscheidungsgründe
Im Gegensatz zum LAG Düsseldorf (Urteil vom 29. Januar 2010, 9 Sa 303/07) hat das BAG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führte das BAG an, dass Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang das Bestehen einer organisatorisch abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit beim Veräußerer sei, die vom Erwerber übernommen wird. An dieser Rechtsprechung des BAG und des EuGH habe sich dadurch, dass der EuGH an die Wahrung der organisatorischen Selbstständigkeit eines übernommenen Betriebsteils beim Erwerber nun geringere Anforderungen stelle als die bisherige Rechtsprechung, nichts geändert.
Das BAG betont weiter, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erworbene Betriebsmittel, einschließlich der übernommenen vier Mitarbeiter, bei der ET-GmbH keinen Betriebsteil darstellten, so dass es auf die Frage, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten die organisatorische Selbstständigkeit desselben bewahrt hat, nicht ankam.
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Bewertung/Folgen der Entscheidung
Mit Recht geht das BAG davon aus, dass in dem von ihm zu entscheidenden Fall kein Betriebsübergang vorliegt. Der EuGH hatte sich nicht mit der vom BAG angesprochenen Frage beschäftigt. Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang ist eine übergangsfähige Einheit. Diese hat im Fall Klarenberg nicht vorgelegen. Die Urteilsgründe werden wir Ihnen nach Erhalt zukommen lassen.