Bundesarbeitsgericht bestätigt Mehrfachbefristung
Das BAG hat bestätigt, dass die Vereinbarung mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge grundsätzlich wirksam ist. Im Rahmen von Mehrfachbefristungen können eine große Zahl an Befristungen sowie die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverträge ein Indiz für einen Missbrauch sein.
16.08.2013
Berlin, 23.07.2013 — Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - bestätigt, dass die Vereinbarung mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge grundsätzlich wirksam ist. Im Rahmen von Mehrfachbefristungen können eine große Zahl an Befristungen sowie die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverträge ein Indiz für einen Missbrauch sein.
- Leitsätze des Gerichts
2. Bei einer Gesamtdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen von etwas mehr als sechseinhalb Jahren und 13 befristeten Verträgen kann eine Missbrauchskontrolle veranlasst sein.
- Sachverhalt
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Unwirksamkeit der Befristung zum 26. März 2010 geltend gemacht. Ihrer Ansicht nach liegt der im Arbeitsvertrag angegebene Sachgrund nicht vor, da sie nicht nur zwei Fächer wie Frau D, sondern sieben weitere Fächer unterrichtete. Die Klägerin hatte vor dem Arbeitsgericht und auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.
- Entscheidungsgründe
- Befristungsgrund
Das beklagte Land habe sich zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Befristung auch auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG ("Vertretungsbefristung") berufen. Entscheidend sei ausschließlich, ob zum Zeitpunkt der streitbefangenen Befristungsabrede ein Vertretungsfall vorlag. Weder seien an den sachlichen Grund mit zunehmender Anzahl der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge "gesteigerte Anforderungen" zu stellen noch ändere sich der Prüfungsmaßstab bei der vom Arbeitgeber in Fällen der Vertretungsbefristung anzustellenden Prognose.
- Rechtsmissbrauchskontrolle
Auch wenn ein ständiger Vertretungsbedarf der Annahme des Sachgrunds der Vertretung nicht entgegenstehe und daher geeignet sei, die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter zu rechtfertigen, sei er ein Umstand, der im Rahmen einer umfassenden Missbrauchskontrolle in die Gesamtwürdigung einbezogen werden könne. Zu berücksichtigen sei außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibe. Bei der Gesamtwürdigung könnten daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken sei dabei insbesondere an die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre. Die angegebene Anzahl der Befristungen (13) und ihre jeweiligen Gründe (Vertretungsbedarf) sowie die z.T. nur kurz andauernden einzelnen Befristungen von wenigen Monaten deuteten darauf hin, dass eine Missbrauchskontrolle veranlasst sein könnte.
- Bewertung/ Folgen der Entscheidung
Im Rahmen von Mehrfachbefristungen können eine große Zahl an Befristungen sowie die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverträge ein Indiz für einen Missbrauch sein. Ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, sind allerdings auch Aspekte wie die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre zur Rechtfertigung zu berücksichtigen.