Brüsseler Spitzen: Wie geht’s weiter mit der Europäischen Verfassung oder „Et is, wie et is — Versus „et kütt, wie et kütt“
Ein Kommentar vonDr. Günther Schulte aus dem ZGV-Büro Brüssel
27.06.2007
Der Fokus der Beratungen in Brüssel lag auf dem Abstimmungsverfahren im Rat. Ergebnis: Es bleibt bis 2014 bei dem bisherigen System, das im wesentlichen auf Mehrheitsentscheidungen beruht, d. h. befristeter Stillstand. Ab 2014 gilt das System der Verfassung „doppelte Mehrheit“, d. h. die Zustimmung von 55 % der Mitgliedsstaaten, die mindestens 65 % der EU Bevölkerung ausmachen ist erforderlich; also doch ein Fingerzeig in die richtige Richtung.
Aber: Die Staaten, die bei derartigen Abstimmungen unterliegen, können bis 2017 wieder auf den Abstimmungsmodus des Nizza Vertrages von 2000, d. h. Einstimmigkeit bestehen; die sogenannte IOANNINA-Klausel gilt unbefristet ab 2017 mit der Modifikation, das die Sperrminorität von 75 % der Stimmen auf 55 % der Stimmen sinkt.
Mehrheitsentscheidungen gelten künftig auch in der Innen- und Justizpolitik. Aber Mitgliedsstaaten, die dagegen sind, können in Fragen der Sozial-, Justizpolitik und insbesondere bei der Polizeizusammenarbeit aussteigen, sofern sie Widerspruch einlegen und man sich hier Monate lang nicht einig. Damit erfolgt die Einführung des Europas der zwei Geschwindigkeiten. Die nationalen Parlamente der Mitgliedsstaaten erhalten ein Einspruchsrecht. Soll dies nun Bürgernähe bedeuten oder hat man aus den polnischen Kartöffelchen nun einen ganzen Korb von Pommes Frittes gemacht.
Das Europäische Parlament jedenfalls hat hinzugewonnen, es darf künftig gleichberechtigt mit dem Rat über den EU-Haushalt sowie Innen- und Rechtspolitik entscheiden.
Ein neues Amt gibt es auch: Das des Europäischen Präsidenten. Dies ist nicht anderes als der bisherige Ratspräsident, also den Job, den Frau Merkel gerade los geworden ist, aber jetzt dauert er mindestens 2 ½, höchstens 5 Jahre; die Ministerialbeamten des betroffenen Mitgliedsstaates werden sich sicherlich über diese Mehrarbeit, die bisher auf 6 Monate befristet war, freuen. Alle arbeitsmäßig nicht betroffenen Bürger der EU freuen sich auf etwas mehr Kontinuität und weniger Antritts- und Abschiedsreden der Präsidenten.
Einen EU-Außenminister gibt es nicht. Auch Toni Blair wollte wenige Tage vor Eintritt in den politischen Ruhestand beweisen, dass er mindestens so sperrig ist, wie Mrs. Thatcher. Aber ganz so böse kam es dann doch nicht, der Außenminister heißt nämlich demnächst „hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik“.
Zu guter Letzt wird noch gespart, ab 2009 bis 2014 werden die Kommissare und damit auch Generaldirektionen von 27 auf 15 verringert. Dies bedeutet 15 Stück in 5 Jahren, jedes Jahr sind 3 fällig. Das ZGV-Büro Brüssel geht jedoch davon aus, dass es alle 15 erst in 2014 treffen wird.
Im 2000 verkündete der Rat in Nizza die Grundrechtkarta. Das waren zwar keine neuen Grundrechte, sondern nur eine Neuveröffentlichung von in verschieden anderen Verträgen und internationalen Übereinkommen festgelegten Menschen- und Bürgerrechten, aber immerhin dazu bestimmt, in die europäische Verfassung eingearbeitet zu werden. Ein staatsrechtliches Novum wird jetzt kreiiert, die Grundrechte, das Kernstück einer jeden Verfassung, werden nur noch, so Gott will, durch einen Verweis im neuen Vertrag verbindlich.
Nun wäre ein Europäischer Rat nichts ohne eine Petitesse aus Frankreich. Treu dem Bekenntnis zur französischen Industriepolitik erreichte der neue Präsident der „Grand Nation“, dass das Prinzip des „freien und unverfälschten Wettbewerbs“ nicht mehr formuliertes Ziel der Verfassung bzw. der EU-Politik ist. Zum Trost sei gesagt, die Grundsätze der europäischen Wettbewerbspolitik sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Union von 1957, dessen 50-jähriges Bestehen gerade groß gefeiert wird, festgehalten. Die Grundsätze der Wettbewerbspolitik darf also weiterhin die Kommission in Leitleiten oder in der EuGH verbindlichen Entscheidungen festlegen.
Zum Schluss etwas Eindeutiges: Staatsähnliche Symbole und die Hymne werden aus dem Vertrag gestrichen. Das ist aber nicht weiter tragisch. Die europäische Flagge hatte auch bis jetzt nur die Funktion eines Vereinswimpels, jedenfalls war sie am Heck eines Schiffes nicht erlaubt und erfreulicherweise bleibt das Singen von Beethovens „Ode an die Freude“ weiterhin erlaubt.
Am Besten vergessen Sie alles, was Sie bisher gelesen haben, denn, bis Ende des Jahres eine Regierungskonferenz klären, welche Vertragsänderungen notwendig sind, um die oben skizzierten Ergebnisse des Europäischen Rats von Juni 2007 in Recht und Gesetz umzusetzen. Ab 2009 gilt dann das, was nach der Klärung noch übrig geblieben ist.