MENÜ MENÜ

BMJ legt nachgebesserten Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken vor

Im koalitionsinternen Streit um die Eindämmung des Abmahnungswesens hat das BMJ nun einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten soll. Erfasst sind unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung, Urheberrecht und Datenschutz.

01.02.2013

Vor wenigen Tagen ist zwischen Union und FDP endlich eine Einigung im Streit über einen bereits fast 1 Jahr alten Gesetzesentwurf erzielt worden, welcher Unternehmen, insbesondere aber Verbraucher vor Massenabmahnungen schützen soll. Das durch die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger vorangetriebene sog. „Anti-Abzock-Gesetz“ soll nun noch vor der Sommerpause in Kraft treten. Es behandelt im Wesentlichen drei Kernthemen:

1. Abo-Verträge am Telefon

Zunächst soll durch den Gesetzesentwurf unerwünschte Telefonwerbung weiter erschwert und sanktioniert werden. Die aktuellen gesetzlichen Regelungen in diesem Zusammenhang haben ihr Ziel nicht erreicht, so dass hier nachgebessert werden soll. Gegenstand unerwünschter Telefonanrufe sind regelmäßig angeblich abgeschlossene Verträge, insbesondere im Bereich des Glücksspiels. Nach dem neuen Gesetzesvorhaben sollen derartige Verträge künftig nur noch wirksam werden, wenn sie schriftlich, per Telefax oder E-Mail, geschlossen wurden. Darüber hinaus soll das Vorhaben die Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur stärken.

2. Höhere Bußgelder für Inkassounternehmen

Werden einem Verbraucher durch Täuschung oder Irreführung Verträge untergeschoben und zahlt der Verbraucher die anschließend versandten Rechnungen berechtigterweise nicht, so werden regelmäßig Inkassounternehmen mit dem Eintreiben dieser angeblichen Forderungen beauftragt. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll die Rechte der Angeschriebenen nun dahingehend stärken, dass diese zukünftig auf Anfrage detailliert angeben müssen, wie die geltend gemachte Forderung und die in Ansatz gebrachten Inkassogebühren entstanden sein sollen. Auch in diesem Bereich soll eine strengere Aufsicht sowie höhere Bußgelder bei missbräuchlichem Verhalten eingeführt werden.

3. Abmahnkosten für Urheberrechtsverletzungen

Bedeutendster Teil des Gesetzes ist eine Regelung zur Eindämmung von geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen von Abmahnungen vor allem von Verbrauchern insbesondere wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht werden. Der jetzt von der Koalition verabschiedete Kompromiss sieht vor, dass Rechtsanwälte von privaten Internetnutzern, die zum ersten Mal eine Urheberrechtsverletzung begangen haben sollen, für die Abmahnung maximal Gebühren in Höhe von EUR 155,30, bestehend aus einer Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, erstattet verlangen können. Diese Regelung soll jedoch nicht bei gewerblichem Ausmaß der Verletzung von Urheberrechten gelten.

Grundsätzlich ist der Gesetzentwurf, der durch verschiedene Regelungen den Versuch unternimmt, den finanziellen Anreiz für den Abmahnenden deutlich zu verringern und die Position des Abgemahnten gegenüber einem missbräuchlichen Abmahnenden stärkt, zu begrüßen. Dies gilt insbesondere auch für die Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen. Im Interesse von kleineren und mittleren Handelsbetrieben, aber auch der Verbraucher, ist der Gesetzentwurf daher prinzipiell zu begrüßen.

Aus Sicht des MITTELSTANDSVERBUNDES ist es allerdings verfehlt, den Schutz vor Abmahnungen auf den privaten Bereich zu begrenzen. Gerade Existenzgründer und kleine und mittlere Unternehmen des Handels und Handwerks sind ebenfalls „Opfer“ derartiger Machenschaften von Abmahnenden. Auch sie müssen geschützt werden, wenn ein einmaliger und verhältnismäßig gering anzusiedelnder Verstoß gegen insb. Urheberrechtsregelungen vorliegt. Dies wird DER MITTELSTANDSVERBUND dem BMJ gegenüber geltend machen.

Zurück zur Übersicht